Fernlehrgänge - Anzeige von Fernlehrgängen, die lediglich der Freizeitgestaltung/ Unterhaltung dienen
Beschreibung
Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen. Der Vertrieb dieser sogenannten Hobby-Lehrgänge ist jedoch der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht anzuzeigen.
zuständige Stelle
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
Peter-Welter-Platz 2, 50676 Köln
Tel.: +49 221 921207-0
Fax: +49 221 921207-20
Email: poststelle @ zfu.nrw.de
Ansprechpartner
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 221 9212070
E-Mail: poststelle@zfu.nrw.de
erforderliche Unterlagen
- Informationsmaterial für Teilnehmer
Voraussetzungen
Auch bei diesen Lehrgängen müssen Vertragsgestaltung, Werbung und Information sowie eventuell der Vertretereinsatz den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 12 Abs. 1 Satz 3 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Fristen
Die Anzeige muss vor dem Angebot des Fernlehrganges vorliegen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern am 30.03.2016
Stichwörter
Fernunterricht, Fernuni, Fernlehrgang