gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht für Au-pair-Beschäftigte aus EU-Mitgliedstaaten

    Aufenthaltsrecht für Au-pair-Beschäftigte (EU)

    Beschreibung

    Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen benötigen für eine Au-pair-Beschäftigung keine Erlaubnis. Ähnliches gilt für Staatsangehörige der Schweiz. Sie können bei der Ausländerbehörde eine (deklaratorische) Aufenthaltserlaubnis zur Bescheinigung ihres Aufenthaltsrechts erhalten.

    Au-pair-Beschäftigte aus Nicht-EU/EWR-Staaten benötigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung.

    zuständige Stelle

    Bitte setzen Sie sich mit der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung.

    Ansprechpartner

    Landkreis Vorpommern-Greifswald - 32.2 SG Ausländerangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Jahnstraße 1

    17389 Anklam

    Standort Anklam

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein
    Hausanschrift

    Feldstraße 85a

    17489 Greifswald

    Standort Greifswald

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein
    Hausanschrift

    An der Kürassierkaserne 9

    17309 Pasewalk

    Standort Pasewalk

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein

    Öffnungszeiten

    Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Hinweis: Mo., Mi. und Fr. nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 3834 87609025(zentrale Faxnummer der Ausländerbehörde)

    E-Mail: migration.greifswald@kreis-vg.de

    E-Mail: migration.pasewalk@kreis-vg.de

    E-Mail: migration.anklam@kreis-vg.de

    Kontaktperson

    Internet

    Weitere Informationen

    Das Sachgebiet der Ausländerangelegenheiten wird an 3 Standorten (Anklam, Greifswald, Pasewalk) vertreten. 

    Stichwörter

    abgeschlossen, abgeschlossenes Studium, Angesteller, Antrag, Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, Antrag auf Aufenthaltstitel, Arbeitsplatz, Arbeitsplatzsuche, Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsrecht, Aufentshaltstitel, Ausbildung, Ausländer, Ausländerangelegenheiten, Ausländerbehörde, ausländisch, Ausländische Studierende, Ausweis, beantragen, Bedingungen zur Studienaufnahme, Berufsausbildung, Beschäftigung, beschleunigtes Fachkräfteverfahren, betrieblich, Blaue Karte EU, Bundesfreiwilligendienst, deutsch, Deutschkurs, Ehemann, Einreise, Einwanderung, ersmalig, Erwerbstätigkeit, eu-bürger, Fachkraft, Familie, Familiennachzug, Ferienjob, Forscher, mobil, Forschung, Hochqualifizierte, Hochschulzugang, kind, Nachzug, Niederlasssungserlaubnis, qualifiziert, schulisch, Sprachkenntnisse, Staatliche Hochschule, Studentenvisum, Studentische Nebentätigkeiten, Studiengang, Studienplatz, Studienvorbereitende Maßnahmen, Studienvorbereitender Sprachkurs, Studienvorbereitung, Studieren in Deutschland, Studium, subsidiär, Suche, Teilzeitstudium, Universität, verlängern, Verlängerung, Vollzeitstudium, Wissenschaftler

    Version

    Technisch geändert am 26.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Au-pair-Beschäftigte müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie sind zwischen 18 und unter 27 Jahre alt.
    • Sie besitzen Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
    • Sie haben eine Krankenversicherung.
    • Sie sind bei der Gastfamilie angemeldet.
    • Die Gastfamilie spricht Deutsch als Muttersprache.

    Grundsätzlich muss wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Familie kann auch aus einem deutschsprachigen Land oder einem Landesteil stammen, in dem es Deutsch als Muttersprache gibt. Ausländische Familien kommen ausnahmsweise in Frage, wenn Deutsch ihre Umgangssprache ist. Als Familie zählen Ehepaare mit oder ohne Kind sowie unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt.

    • Sie haben einen Au-pair-Vertrag abgeschlossen.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern am 19.09.2016

    Version

    Technisch geändert am 26.06.2024

    Stichwörter

    Beschäftigung (Au-pair), Kinderbetreuung - Au-pair, Aupair

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de