gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht für Au-pair-Beschäftigte aus EU-Mitgliedstaaten

    Aufenthaltsrecht für Au-pair-Beschäftigte (EU)

    Beschreibung

    Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen benötigen für eine Au-pair-Beschäftigung keine Erlaubnis. Ähnliches gilt für Staatsangehörige der Schweiz. Sie können bei der Ausländerbehörde eine (deklaratorische) Aufenthaltserlaubnis zur Bescheinigung ihres Aufenthaltsrechts erhalten.

    Au-pair-Beschäftigte aus Nicht-EU/EWR-Staaten benötigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung.

    zuständige Stelle

    Bitte setzen Sie sich mit der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Allgemeines Aufenthaltsrecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuer Markt 3

    18055 Rostock

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Eine Vorsprache im Migrationsamt ist nur nach vorheriger Online-Terminbuchung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 381 381-2251

    Fax: +49 381 381-2261

    E-Mail: migrationsamt@rostock.de

    Version

    Technisch erstellt am 02.06.2017 (von: Klinder, Regina)

    Technisch geändert am 26.06.2024 (von: Klinder, Regina)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    Voraussetzungen

    Au-pair-Beschäftigte müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie sind zwischen 18 und unter 27 Jahre alt.
    • Sie besitzen Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
    • Sie haben eine Krankenversicherung.
    • Sie sind bei der Gastfamilie angemeldet.
    • Die Gastfamilie spricht Deutsch als Muttersprache.

    Grundsätzlich muss wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Familie kann auch aus einem deutschsprachigen Land oder einem Landesteil stammen, in dem es Deutsch als Muttersprache gibt. Ausländische Familien kommen ausnahmsweise in Frage, wenn Deutsch ihre Umgangssprache ist. Als Familie zählen Ehepaare mit oder ohne Kind sowie unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt.

    • Sie haben einen Au-pair-Vertrag abgeschlossen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern am 19.09.2016

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2013 (von: Kohl, Birgit)

    Technisch geändert am 26.06.2024 (von: Barth, Kati)

    Stichwörter

    Kinderbetreuung - Au-pair, Aupair, Beschäftigung (Au-pair)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)