Zweitwohnungssteuer bezahlen
Beschreibung
Die Städte und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie eine Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine gesetzliche Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.
In der Regel betrifft dies alle Personen, die in der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.
Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete. Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen. Die Einzelheiten sind der Zweitwohnungssteuersatzung der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde zu entnehmen.
Ausnahmen:
Zweitwohnungen, die eine Eigennutzungsmöglichkeit ausschließen und als Kapitalanlage vorgehalten werden, unterliegen nicht der Zweitwohnungssteuer.
Generell von der Zweitwohnungssteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine vorwiegend benutzte weitere Wohnung unterhalten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Bei der für Ihre Zweit- bzw. Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde erfahren Sie, ob und in welchem Umfang bzw. unter welchen Bedingungen Sie mit entsprechenden Zahlungspflichten rechnen müssen.
Ansprechpartner
Finanzen
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Rathaus, Hofgelände
Anzahl: 13 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: Rathaus, Hofgelände
Anzahl: 1 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Frau Leppin (Leiterin Kasse)
Frau Frau Keppler (Sachbearbeiterin Geschäftsbuchhaltung)
Frau Frau Koch (Sachbearbeiterin Kasse)
Frau Frau Vogt (Sachbearbeiterin Steuern)
Frau Frau Witt (Sachbearbeiterin Vollstreckung)
Herr Herr Letkemann (Sachbearbeiter Haushaltsplanung/Controlling)
Fax: 038731 507-104
Telefon Festnetz: 038731 507-131
Frau Frau Helle (Sachbearbeiterin elektronische Rechnungsbearbeitung)
Frau Frau Guse (Sachbearbeiterin Kommunales Beteiligungsmanagement)
Frau Frau Kienapfel (Sachbearbeiterin Steuern)
Fax: 038731 507-104
Telefon Festnetz: 038731 507-143
Herr Herr Schliemann (Sachbearbeiter Umsatzsteuer/Gebühren)
Frau Frau Pornhagen (Sachbearbeiterin Haushaltsplanung/Controlling)
Fax: 038731 507-104
Telefon Festnetz: 038731 507-137
Internet
Rechtsgrundlage(n)
§ 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) und die jeweilige Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt bzw. Gemeinde
Verfahrensablauf
Das Innehaben einer Zweitwohnung oder deren Aufgabe ist der Stadt bzw. der Gemeinde/dem Amt anzuzeigen. Der Inhaber der Zweitwohnung ist verpflichtet, der Stadt bzw. der Gemeinde/dem Amt alle erforderlichen Angaben zur Ermittlung des Mietaufwandes zu machen. Näheres regelt die jeweilige Zweitwohnungssteuersatzung, die für die Anzeige auch eine bestimmte Frist (häufig beträgt diese eine Woche) bestimmt.
Fristen
siehe Verfahrensablauf
Kosten
Die Höhe der Zweitwohnungssteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Zweitwohnungssteuersatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern am 09.03.2015
Stichwörter
Nebenwohnung, Zweitwohnsitz, Ferienwohnung