Zweitwohnungssteuer bezahlen
Beschreibung
Die Städte und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie eine Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine gesetzliche Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.
In der Regel betrifft dies alle Personen, die in der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.
Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete. Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen. Die Einzelheiten sind der Zweitwohnungssteuersatzung der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde zu entnehmen.
Ausnahmen:
Zweitwohnungen, die eine Eigennutzungsmöglichkeit ausschließen und als Kapitalanlage vorgehalten werden, unterliegen nicht der Zweitwohnungssteuer.
Generell von der Zweitwohnungssteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine vorwiegend benutzte weitere Wohnung unterhalten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Bei der für Ihre Zweit- bzw. Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde erfahren Sie, ob und in welchem Umfang bzw. unter welchen Bedingungen Sie mit entsprechenden Zahlungspflichten rechnen müssen.
Ansprechpartner
Amt Krakow am See
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten in Krakow am See: Montag geschlossen Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Sprechzeiten in Lalendorf: Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag geschlossen Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr Donnerstag geschlossen Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Andrea Ritter (Sachbearbeiter/in)
Frau Andrea Wächtler (Sachbearbeiter/in)
Herr Jacob Lerchenfeld (Sachbearbeiter/in)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 038457 304-24
Telefon mobil: 0162 6030209
E-Mail: geraetewart@krakow-am-see.de
Herr Jens Rodenstein (Sachbearbeiter/in)
Hausanschrift
Telefon mobil: 0162 6030194
Telefon Festnetz: 038457 304-24
E-Mail: ordnungsamt@krakow-am-see.de
Frau Ramona Lehsten (Sachbearbeiter/in)
Frau Dagmar Lehsten (Leitende Verwaltungsbeamtin)
Herr Steffen Oesterreich (Sachbearbeiter/in)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 038457 304-30
Frau Stephanie Möller (Sachbearbeiter/in)
Frau Sabrina Fröhling (Sachbearbeiter/in)
Frau Andrea Such (Sachbearbeiter/in)
Frau Jana Schmidt (Sachbearbeiter/in)
Frau Doreen Ihde (Sachbearbeiter/in)
Telefon Festnetz: 038457 304-53
Fax: 038457 304-10
Herr Carsten Bast (Fachbereichsleiter/-in)
Frau Steffi Lucht (Fachbereichsleiter/-in)
Frau Astrid Rohde (Sachbearbeiter/in)
Frau Annette Taron (Sachbearbeiter/in)
Telefon Festnetz: 038457 304-57
Fax: 038457 304-10
Frau Mandy Stochaj (Sachbearbeiter/in)
Frau Gudrun Odebrecht (Sachbearbeiter/in)
Telefon Festnetz: 038457 304-14
Frau Arite Nowak (Sachbearbeiter/in)
Telefon Festnetz: 038457 304-14
Frau Anne-Katrin Kapust (Sachbearbeiterin)
Frau Ingrid Schwanke (Sachbearbeiter/in)
Telefon Festnetz: 038457 304-21
Frau Anne Fischer (Sachbearbeiter/in)
Frau Sabrina Nehls (Sachbearbeiter/in)
Frau Odette Reinhardt (Sachbearbeiter/in)
Herr Sven Hoffmann (Sachbearbeiter/in)
Internet
Bankverbindung
Amt Krakow am See
Empfänger: Amt Krakow am See
IBAN: DE43 1203 0000 0000 1034 40
BIC: BYLADEM1001
Bankinstitut: DKB AG
Rechtsgrundlage(n)
§ 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) und die jeweilige Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt bzw. Gemeinde
Verfahrensablauf
Das Innehaben einer Zweitwohnung oder deren Aufgabe ist der Stadt bzw. der Gemeinde/dem Amt anzuzeigen. Der Inhaber der Zweitwohnung ist verpflichtet, der Stadt bzw. der Gemeinde/dem Amt alle erforderlichen Angaben zur Ermittlung des Mietaufwandes zu machen. Näheres regelt die jeweilige Zweitwohnungssteuersatzung, die für die Anzeige auch eine bestimmte Frist (häufig beträgt diese eine Woche) bestimmt.
Fristen
siehe Verfahrensablauf
Kosten
Die Höhe der Zweitwohnungssteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Zweitwohnungssteuersatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern am 09.03.2015
Stichwörter
Nebenwohnung, Zweitwohnsitz, Ferienwohnung