Mietspiegel einsehen
Wenn Sie die Höhe der Mieten in den Wohnungen in Ihrer Umgebung wissen möchten, können Sie sich darüber im Mietspiegel Ihrer Stadt oder Gemeinde informieren.
Beschreibung
Ein Mietspiegel gibt Ihnen einen Überblick über die Mieten vergleichbarer Wohnungen in der Stadt beziehungsweise Gemeinde. Er enthält Anhaltspunkte dafür,
- ob ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters berechtigt ist,
- ob die Miete bei einer Wiedervermietung zulässig ist, wenn die Wohnung in einem Gebiet liegt, in dem die Vorschriften der sogenannten Mietpreisbremse gelten,
- ob die Miete grundsätzlich angemessen ist (außerhalb des Geltungsbereichs der sogenannten Mietpreisbremse).
Der Mietspiegel weist auf der Grundlage von Nettokaltmieten, die in den letzten sechs Jahren neu vereinbart oder geändert wurden, die Durchschnittsmiete nettokalt (ortsübliche Vergleichsmiete) in Euro pro Quadratmeter monatlich aus. Diese Vergleichsmiete kann für jede einzelne Wohnung höher oder niedriger ausfallen. Die Kriterien dafür sind im Mietspiegel aufgelistet.
Entscheidend können beispielsweise sein:
- Wohnungsgröße
- Baualter
- Wohnlage
- energetischer Modernisierungszustand und
- Ausstattung der Wohnung, zum Beispiel Zentralheizung, Innentoilette, Parkettboden.
Die ortsübliche Vergleichsmiete kann von der aktuellen Marktmiete abweichen.
Mietspiegel werden von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter, beispielsweise Mieterverbände, Haus- und Grundbesitzervereinigungen, gemeinsam oder von den Städten/Gemeinden erstellt. Eine Stadt/ Gemeinde soll einen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.
Für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern gilt laut Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts in Zukunft eine Pflicht zur Erstellung von einfachen Mietspiegeln (Inkrafttreten am 1. Juli 2022).
Mietspiegel sollen in der Regel im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung angepasst und veröffentlicht werden.
Mietspiegel gibt es in vielen größeren Städten und Gemeinden.
zuständige Stelle
Die Existenz und Einsicht eines Mietspiegels ist in der jeweiligen Gemeinde zu erfragen.
Ansprechpartner
Landkreis Ludwigslust-Parchim - Geschäftsstelle Gutachterausschuss
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1
19370 Parchim
Öffnungszeiten
Montag 8 bis 13 Uhr Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Freitag 8 bis 13 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 03871 722-6101(Frau Kobel (Geschäftsstellenleiterin))
Fax: 03871 72277-6101(Frau Kobel)
Telefon Festnetz: 03871 722-6100(Frau Großmann (FDL))
Fax: 03871 72277-6100(Frau Großmann)
E-Mail: jana.grossmann@kreis-lup.de
E-Mail: judith.kobel@kreis-lup.de
Kontaktperson
Frau Judith Kobel
Telefon Festnetz: 03871 722-6101(Ludwigslust)
E-Mail: jkobel@schwerin.de
E-Mail: judith.kobel@kreis-lup.de
Herr Sebastian Schulz (SB Kaufpreissammlung)
Telefon Festnetz: 03871 722-6103
E-Mail: sebastian.schulz@kreis-lup.de
Frau Juliane Mikoleit (SB Kaufpreissammlung)
Telefon Festnetz: 03871 722-6108
E-Mail: juliane.mikoleit@kreis-lup.de
KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR (Fachperson für Datenschutz)
Stichwörter
Grundstücksbewertung, Grundstücksmarktbericht, Grundstückswerte
Voraussetzungen
Mietspiegel können in der Regel ohne weitere Voraussetzungen eingesehen werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 558c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel (Mietspiegelverordnung - MsV; Inkrafttreten am 1. Juli 2022)
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich in der Stadt/Gemeinde, in der die betreffende Wohnung liegt, ob ein aktueller Mietspiegel verfügbar ist.
Kosten
Mietspiegel stehen Ihnen in der Regel schon jetzt im Internet kostenlos als Download zur Verfügung.
Ab dem 1. Juli 2022 sind alle einfachen und qualifizierten Mietspiegel kostenfrei im Internet zu veröffentlichen.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Gesetz und die Mietspiegelverordnung unterscheiden zwischen (einfachen) Mietspiegeln und qualifizierten Mietspiegeln (§§ 558c, d BGB; §§ 3, 6 MsV). Der qualifizierte Mietspiegel wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und ist von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt.
Weitere Informationen
- Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln (diese Broschüre wird in Anpassung an die neue Rechts-/Verordnungslage überarbeitet)
- Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
- Informationen der Bundesregierung zur Mietspiegelreform
- Bundesgesetzblatt - Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz - MsRG)
- Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel (Mietspiegelverordnung - MsV)
Hinweise für Schwerin: Mietspiegel anfordern
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 15.11.2021
Stichwörter
Wohnungsgröße, Vergleichsmiete, Wohnung, Miete, Mietspiegel, Wohnraum, Wohnungssuche, Nettokaltmiete, Mietpreisbremse, Marktmiete, Kappungsgrenze, Wohnungsmiete, Mieterhöhung, Durchschnittsmiete, ortsübliche Vergleichsmiete, Mietpreis, Neuvertragsmiete, Ausstattungsmerkmale der Wohnung, Mietenspiegel