Kraftfahrzeugkennzeichen: Ausfuhrkennzeichen beantragen

    Beschreibung

    Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen?

    Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen.
    Diese Ausfuhrzulassung bekommen Sie höchstens für ein Jahr erteilt.

    Hinweis: Wenn Sie ein Ausfuhrkennzeichen erhalten haben, sind Sie für dessen Gültigkeitszeitraum (mindestens einen Monat) steuerpflichtig. Haben Sie kein inländisches Bankkonto, erkundigen Sie sich bei Ihrer Zulassungsbehörde über das Verfahren zur Zahlung der Fahrzeugsteuer.

    Hinweise für Nordwestmecklenburg: Fahrzeug muss vorgeführt werden

    Das Fahrzeug muss vorgeführt werden, wegen gefälschten Gutachten und auf Grund dessen Erschleichung deutscher Papiere.

    Kraftfahrzeugsteuer - Hinweis zur Einrichtung

    Auskunft vom Zoll:
    Allgemeine Auskunft  zur Kraftfahrzeugsteuer erhalten Sie  vom  Informations- und Wissensmanagement Zoll.

    Haben Sie Fragen zu einem konkreten Steuerfall,   wenden Sie sich bitte an das Hauptzollamt Stralsund

    Wohnortnahes Serviceangebot können Sie ebenfalls wahrnehmen.   Ihre  zuständige Stelle finden Sie hier.

    Das Fahrzeug muss vorgeführt werden, wegen gefälschten Gutachten und auf Grund dessen Erschleichung deutscher Papiere.

    Kraftfahrzeugsteuer - Hinweis zur Einrichtung

    Auskunft vom Zoll:
    Allgemeine Auskunft zur Kraftfahrzeugsteuer erhalten Sie vom Informations- und Wissensmanagement Zoll.

    Haben Sie Fragen zu einem konkreten Steuerfall, wenden Sie sich bitte an das Hauptzollamt Stralsund.

    Wohnortnahes Serviceangebot können Sie ebenfalls wahrnehmen. Ihre zuständige Stelle finden Sie hier.

    zuständige Stelle

    die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

    Zulassungsbehörde ist,

    • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
    • für einen Landkreis: das Landratsamt

    Ansprechpartner

    Zulassungsstelle / Führerscheine

    Adresse

    Hausanschrift

    Scheuerstraße 2

    23966 Wismar

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag
    08.30 - 12.00 Uhr
    Dienstag
    08.30 bis 12.00 Uhr
    14.00 bis 15.30 Uhr
    Mittwoch
    geschlossen
    Donnerstag
    08.30 bis 12.00 Uhr
    14.00 bis 17.30 Uhr
    Freitag
    08.30 - 12.00 Uhr
    Hinweis
    Außer dienstags können Anliegen nur nach vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet werden!
    Termine können online [ # ] , telefonisch (03841 251-3294) oder per Mail [ # ] beantragt werden.

    Kontakt

    E-Mail: zulassung@wismar.de

    Telefon Festnetz: 03841 251-3294(Führerschein)

    Telefon Festnetz: 03841 251-3299(Führerschein)

    Telefon Festnetz: 03841 251-3293(Zulassung)

    Telefon Festnetz: 03841 251-3298(Zulassung)

    Fax: 03841251 777-3294

    Version

    Technisch erstellt am 20.01.2017 (von: Krull, Thomas)

    Technisch geändert am 22.06.2024 (von: Webservice, Hansestadt Wismar)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • bei Vertretung: zusätzlich
      • schriftliche Vollmacht
      • Einverständniserklärung, dass die Kfz-steuerlichen Verhältnisse oder rückständige Gebühren bekannt gegeben werden dürfen.
      • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
    • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
    • bei juristischen Personen/Firmen:
      • Handelsregisterauszug oder
      • Gewerbeanmeldung  oder
      • Vereinsregisterauszug
    • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief, gegebenenfalls eine vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellte Abmeldebestätigung)
    • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
    • Nachweis einer gültigen  Hauptuntersuchung (HU), wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war für die gesamte Laufzeit der Ausfuhrzulassung. Durch den letzten HU-Bericht oder entsprechend der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1.
    • bei zugelassenen Fahrzeugen: zusätzlich Kennzeichen

    Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie müssen keine Einzugsermächtigung erteilen.

    Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird automatisch verständigt.

    Hinweise für Nordwestmecklenburg: Fahrzeug muss vorgeführt werden

    • Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
    • Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:

    • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30,00 EUR darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30,00 EUR kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
    • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
    • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
    • Das Fahrzeug muss über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Liegt der Fälligkeitstermin der Hauptuntersuchung vor dem Ablauf der Ausfuhrzulassung, müssen Sie den Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die neue Hauptuntersuchung vorlegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

    Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.

    War das Fahrzeug bisher zugelassen, entstempelt die Zulassungsbehörde die bisherigen Kennzeichen. Anschließend erhalten Sie das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer der Haftpflichtversicherung, längstens für ein Jahr.

    Tipp: Die Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.

    Kosten

    Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 31,40

    Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen zusätzliche Kosten an.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 16.08.2021

    Version

    Technisch erstellt am 08.03.2013 (von: Kohl, Birgit)

    Technisch geändert am 25.04.2024 (von: Kohl, Birgit)

    Stichwörter

    Zollkennzeichen, Händler Kfz-Kennzeichen, Überführungsfahrt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)