Kraftfahrzeugkennzeichen: Ausfuhrkennzeichen beantragen

    Beschreibung

    Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen?

    Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen.
    Diese Ausfuhrzulassung bekommen Sie höchstens für ein Jahr erteilt.

    Hinweis: Wenn Sie ein Ausfuhrkennzeichen erhalten haben, sind Sie für dessen Gültigkeitszeitraum (mindestens einen Monat) steuerpflichtig. Haben Sie kein inländisches Bankkonto, erkundigen Sie sich bei Ihrer Zulassungsbehörde über das Verfahren zur Zahlung der Fahrzeugsteuer.

    zuständige Stelle

    die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

    Zulassungsbehörde ist,

    • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
    • für einen Landkreis: das Landratsamt

    Ansprechpartner

    Zulassungsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Carl-Heydemann-Ring 67

    18437 Stralsund

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 12/13

    18507 Grimmen

    Hausanschrift

    Störtebekerstraße 30

    18528 Bergen auf Rügen

    Hausanschrift

    Scheunenweg 10

    18311 Ribnitz-Damgarten

    Öffnungszeiten

    Für den Besuch in der Zulassungsbehörde benötigen Sie einen Termin. Termine erhalten Sie telefonisch über die Behördennummer 115. Montag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr und 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr und 16:00 Uhr Freitag: geschlossen

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03831 115

    Telefon Festnetz: 03831 357-1000

    Stichwörter

    KFZ-Zulassung, Kraftfahrzeugzulassung, Zulassung für Kraftfahrzeug, Kfz-Zulassung, Zulassungsstelle, Zulassung, Zulassung, Auto anmelden, ummelden, abmelden, Zulassungsstelle

    Version

    Technisch erstellt am 16.02.2024 (von: Kannenberg, Viktoria)

    Technisch geändert am 21.05.2024 (von: Kannenberg, Viktoria)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • bei Vertretung: zusätzlich
      • schriftliche Vollmacht
      • Einverständniserklärung, dass die Kfz-steuerlichen Verhältnisse oder rückständige Gebühren bekannt gegeben werden dürfen.
      • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
    • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
    • bei juristischen Personen/Firmen:
      • Handelsregisterauszug oder
      • Gewerbeanmeldung  oder
      • Vereinsregisterauszug
    • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief, gegebenenfalls eine vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellte Abmeldebestätigung)
    • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
    • Nachweis einer gültigen  Hauptuntersuchung (HU), wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war für die gesamte Laufzeit der Ausfuhrzulassung. Durch den letzten HU-Bericht oder entsprechend der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1.
    • bei zugelassenen Fahrzeugen: zusätzlich Kennzeichen

    Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie müssen keine Einzugsermächtigung erteilen.

    Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird automatisch verständigt.

    Hinweise für West-Rügen: Kraftfahrzeugkennzeichen Ausfuhrkennzeichen

    zusätzlich bei Beantragung:

    • Person durch Bevollmächtigte/Vetreter:
      • Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde mit Einverständniserklärung
    • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt):
      • Handelsregisterauszug und Gewerbegenehmigung
      • Ausweis (oder Kopie) der im HRA benannten Person (Geschäftsführer od. Prokurist)
    • für Vereine:
      • Vereinsregister
      • Nachweis des Standortes (z. B. Mietvertrag)
      • Personalausweis des Vereinsvorsitzenden
    • für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
      • Gewerbeanmeldung von allen Gesellschaftern
      • Bestätigung, wer die zulassungsrechtlich benannte Person werden soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)
      • Personalausweise der Gesellschafter
      • Nachweis des Standortes (z. B. Mietvertrag)
    • Firmen in Gründung:
      • Ausweis (oder Kopie) der im Gesellschaftervertag benannten Person (Geschäftsführer od. Prokurist)
      • Gesellschaftervertrag
      • Nachweis des Standortes (z. B. Mietvertrag)
        • (Da Firmen in Gründung noch keinen Handelsregisterauszug haben, werden Fahrzeuge bis zur Handelsregistereintragung auf den Geschäftsführer mit Angaben der privaten Anschrift und den Standort der Firma zugelassen. Jedoch ist ein Vermerk der Firma mit einem entsprechenden "in Gründung" im Fahrzeugbrief / ZB Teil II möglich.)

    zusätzlich bei Beantragung:

    • Person durch Bevollmächtigte/Vetreter:
      • Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde mit Einverständniserklärung
    • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt):
      • Handelsregisterauszug und Gewerbegenehmigung
      • Ausweis (oder Kopie) der im HRA benannten Person (Geschäftsführer od. Prokurist)
    • für Vereine:
      • Vereinsregister
      • Nachweis des Standortes (z. B. Mietvertrag)
      • Personalausweis des Vereinsvorsitzenden
    • für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
      • Gewerbeanmeldung von allen Gesellschaftern
      • Bestätigung, wer die zulassungsrechtlich benannte Person werden soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)
      • Personalausweise der Gesellschafter
      • Nachweis des Standortes (z. B. Mietvertrag)
    • Firmen in Gründung:
      • Ausweis (oder Kopie) der im Gesellschaftervertag benannten Person (Geschäftsführer od. Prokurist)
      • Gesellschaftervertrag
      • Nachweis des Standortes (z. B. Mietvertrag)
        • (Da Firmen in Gründung noch keinen Handelsregisterauszug haben, werden Fahrzeuge bis zur Handelsregistereintragung auf den Geschäftsführer mit Angaben der privaten Anschrift und den Standort der Firma zugelassen. Jedoch ist ein Vermerk der Firma mit einem entsprechenden "in Gründung" im Fahrzeugbrief / ZB Teil II möglich.)

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:

    • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30,00 EUR darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30,00 EUR kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
    • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
    • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
    • Das Fahrzeug muss über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Liegt der Fälligkeitstermin der Hauptuntersuchung vor dem Ablauf der Ausfuhrzulassung, müssen Sie den Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die neue Hauptuntersuchung vorlegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

    Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.

    War das Fahrzeug bisher zugelassen, entstempelt die Zulassungsbehörde die bisherigen Kennzeichen. Anschließend erhalten Sie das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer der Haftpflichtversicherung, längstens für ein Jahr.

    Tipp: Die Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.

    Kosten

    Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 31,40

    Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen zusätzliche Kosten an.

    Hinweise für West-Rügen: Kraftfahrzeugkennzeichen Ausfuhrkennzeichen

    Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens: 30,30 Euro

    Die Gebühr muss sofort bar oder per EC-Karte am Kassenautomaten der Zulassungsbehörde beglichen werden. Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht erhalten und sind an den Hersteller zu zahlen.

    Sollte kein inländisches Bankkonto vorhanden sein, muss die auf dem Steuerbescheid geforderte Kfz-Steuer direkt beim nächst gelegenen Hauptzollamt eingezahlt werden.

    Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens: 30,30 Euro

    Die Gebühr muss sofort bar oder per EC-Karte am Kassenautomaten der Zulassungsbehörde beglichen werden. Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht erhalten und sind an den Hersteller zu zahlen.

    Sollte kein inländisches Bankkonto vorhanden sein, muss die auf dem Steuerbescheid geforderte Kfz-Steuer direkt beim nächst gelegenen Hauptzollamt eingezahlt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 16.08.2021

    Version

    Technisch erstellt am 08.03.2013 (von: Kohl, Birgit)

    Technisch geändert am 25.04.2024 (von: Kohl, Birgit)

    Stichwörter

    Zollkennzeichen, Händler Kfz-Kennzeichen, Überführungsfahrt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    Metainformation