Fahrerlaubnis: Internationale Führerschein beantragen
In bestimmten Ländern benötigen Sie zusätzlich zu Ihrem nationalen Führerschein einen internationalen Führerschein, um Ihre Fahrerlaubnis nachzuweisen.
Beschreibung
Für befristete Aufenthalte in bestimmten Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) brauchen Sie einen internationalen Führerschein, um Ihre vorhandene Fahrerlaubnis nachweisen. Der internationale Führerschein ist nur eine Übersetzung des nationalen Führerscheines und daher auch nur in Verbindung mit diesem gültig.
zuständige Stelle
Fahrerlaubnisbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober-)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die Behörde des Ortes, in dem die Betroffene/der Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat, mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes.
Ansprechpartner
Für Tessin wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls mit Meldebescheinigung
- gültiger Führerschein
- ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (45 x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme)
Voraussetzungen
- Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland oder in einem Staat, der keine Vertragspartei des "Wiener Abkommens" ist.
- Sie sind im Besitz eines EU-Kartenführerscheins.
- Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Bitte prüfen Sie die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen, bevor Sie in die Fahrerlaubnisbehörde gehen. Wenn Personaldokumente abgelaufen sind, vergessen wurden oder wenn unleserliche Dokumente oder unvollständige Unterlagen vorgelegt werden, können die Behördenmitarbeiter Ihr Anliegen nicht erledigen. Bei Vorliegen aller vollständigen Unterlagen erfolgt in der Regel die Ausstellung eines Internationalen Führerscheins sofort. Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der kreisangehörigen, großen Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Ein persönliches Erscheinen bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ist erforderlich, da Unterschriften zu leisten sind. Das Beantragen durch einen Vertreter ist nicht möglich. Besitzen Sie noch keinen EU-Kartenführerschein, ist die Ausstellung eines solchen vorher zu beantragen, wenn Sie Ihren Wohnort auf dem Gebiet der Europäischen Union haben. Erst danach kann Ihnen ein Internationaler Führerschein ausgefertigt werden.
Fristen
Es gibt keine Frist. Bitte beantragen Sie Ihren internationalen Führerschein rechtzeitig vor Ihrem Auslandsaufenthalt.
Bearbeitungsdauer
Infolge des Beantragens eines EU-Kartenführerscheins (Herstellen durch die Bundesdruckerei) kann sich die Bearbeitung verzögern. Muss vorher noch ein EU-Kartenführerschein von der Bundesdruckerei ausgestellt werden, kann dieser nach ca. 2 Wochen bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeholt werden oder im Direktversand von der Bundesdruckerei zugesandt werden. In Eilfällen kann das Verfahren zum Erhalt des EU-Kartenführerscheins gegen Zusatzgebühren bis auf wenige Arbeitstage beschleunigt werden.
Kosten
- Gebührenordnung für Maßnahmen im StraßenverkehrDie Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Gebührennummern 207 und 126.2).
Hinweise (Besonderheiten)
Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Im Ausland kann es notwendig sein, den Internationalen Führerschein oder den nationalen Führerschein und eine mit diesem verbundene Übersetzung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Insbesondere bei Reisen ins außereuropäische Ausland muss man seinen "alten" Führerschein im "Papierformat" in einen Führerschein im "Scheckkartenformat" umtauschen. Schwierigkeiten, z. B. bei Polizeikontrollen wegen eines veralteten Fotos oder unleserlicher Angaben oder etwa auch beim Anmieten eines Fahrzeuges, können durch den Umtausch in den EU-Kartenführerschein von vornherein ausgeschlossen werden. Das Umtauschverfahren ist ohne großen bürokratischen Aufwand über die zuständige Fahrerlaubnisbehörde durchzuführen. Der Umtausch in einen EU-Kartenführerschein empfiehlt sich auch bei Reisen in die übrigen EU- bzw. EWR-Staaten. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem verwaltungsmäßigen Umtausch - wie bisher - nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung (u.a. für Berufskraftfahrer, Busfahrer oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung). Der Internationale Führerschein nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist drei Jahre, jeweils vom Zeitpunkt seiner Ausstellung gültig. Die Gültigkeitsdauer Internationaler Führerscheine nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 beträgt ein Jahr. Die Gültigkeitsdauer beider Führerscheine kann kürzer sein, wenn die nationale Führerscheinklasse für LKW oder Busse (Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE) entsprechend verkürzt ist.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 30.12.2022
Stichwörter
Übersetzung, Pariser Abkommen, Fahrerlaubnis, Wiener Abkommen, International, Ausland, international, internationaler Führerschein, Führerschein, Internationaler Führerschein