Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Um entgeltlich Fahrgäste zu befördern, ist eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) nötig.
Beschreibung
Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das Gleiche gilt, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für
- Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
- Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
- Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.
Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi führen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Ansprechpartner
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Ordnungsamt / Verkehrsangelegenheiten
Adresse
Postanschrift
Postfach 110264
17042 Neubrandenburg
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Die Mitarbeiter in den Fachämtern (einschließlich Führerscheinstelle) erreichen Sie: Montag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Bürgerservicezentren/Zulassungsstellen für alle Standorte Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
erforderliche Unterlagen
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass)
- gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
- EU-/EWR-Führerschein
- Nachweis, dass die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind
- Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister
Falls die FzF für Taxen gelten soll, zusätzlich:
- Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle
Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll, zusätzlich:
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
Hinweise für Mecklenburgische Seenplatte: Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung LK MSE
- ärztliches Gutachten
- Führerscheinersatz bei Verlust / Diebstahlgültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- 1 aktuelles Lichtbild (35 x 45 mm)
- VK-30-Karten, wenn die Fahrerlaubnis zwischen 1969 und dem 31.05.1982 erteilt wurde
- Karteikartenabschrift, wenn die Fahrerlaubnis durch einen anderen Landkreis erteilt wurde
- Polizeianzeige bei Diebstahl
Der jeweilige Antrag ist persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen. Vor der Antragstellung hier nicht genannter Vorgänge wird empfohlen, Rücksprache mit den Mitarbeitern der Fahrerlaubnisbehörde zu halten.
- ärztliches Gutachten
- Führerscheinersatz bei Verlust / Diebstahlgültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- 1 aktuelles Lichtbild (35 x 45 mm)
- VK-30-Karten, wenn die Fahrerlaubnis zwischen 1969 und dem 31.05.1982 erteilt wurde
- Karteikartenabschrift, wenn die Fahrerlaubnis durch einen anderen Landkreis erteilt wurde
- Polizeianzeige bei Diebstahl
Der jeweilige Antrag ist persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen. Vor der Antragstellung hier nicht genannter Vorgänge wird empfohlen, Rücksprache mit den Mitarbeitern der Fahrerlaubnisbehörde zu halten.
Voraussetzungen
- Für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
- Mindestalter: 21 Jahre
bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre - persönliche Zuverlässigkeit
- geistige und körperliche Eignung
- ausreichendes Sehvermögen
- Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens zwei Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder zweijähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten fünf Jahre
- falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- falls die FzF für Taxen gelten soll: Bestehen einer Ortskundeprüfung
Rechtsgrundlage(n)
§ 48 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Weitere Informationen
Betreffend die Definition "entgeltlich und geschäftsmäßig" und die Frage der Notwendigkeit einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz siehe die §§ 1, 2 PBefG.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Stichwörter
Personenbeförderung, Fahrerlaubnis für Linienbus, Fahrerlaubnis für Taxi, Fahrerlaubnis für Mietwagen, Fahrgastbeförderung, Fahrerlaubnis für Krankenwagen, Taxiführerschein, Busführerschein, Führerschein