Fahrerlaubnis: Ausstellung
Wer in der Bundesrepublik Deutschland auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt hierfür in aller Regel eine Fahrerlaubnis oder eine Prüfbescheinigung.
Beschreibung
Wer in der Bundesrepublik Deutschland auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt hierfür in aller Regel eine Fahrerlaubnis oder eine Prüfbescheinigung. Fahrerlaubnisse werden für eine jeweilige Klasse erteilt und können in bestimmten Fällen befristet werden. Als Nachweis der Erteilung dienen der ausgehändigte Führerschein oder die Prüfbescheinigung, die beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen sind.
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zuständige Stelle
Die Fahrerlaubnis müssen Sie bei der Führerscheinstelle des Landkreises, der großen kreisangehörigen Stadt bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz innehaben, persönlich beantragen.
In jedem Fall müssen Sie persönlich zur Beantragung der Fahrerlaubnis erscheinen, da zur Herstellung des Führerscheins bei der Bundesdruckerei Ihre Unterschrift benötigt wird.
Neben der Fahrerlaubnisbehörde helfen Ihnen die Fahrschulen gern bei der Beantragung der Fahrerlaubnis.
Ansprechpartner
36.1 SG Führerscheinstelle
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Hinweis: Mo., Mi. und Fr. nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 115(Bürgertelefon)
Fax: +49 3834 8760-9031
E-Mail: Fuehrerscheinstelle@kreis-vg.de(Gruppenpostfach)
erforderliche Unterlagen
Allgemein:
- schriftlicher Antrag mit Angabe der ausbildenden Fahrschule (Name und Adresse der Fahrschule)
- gegebenenfalls mit Angabe über den Vorbesitz einer in- und ausländischen Fahrerlaubnis der beantragten Fahrerlaubnisklasse bzw. eines entsprechenden Führerscheins
- gegebenenfalls mit Abgabe einer Erklärung, dass der Bewerber mit Erteilung der beantragten Klasse auf eine bereits vorhandene Fahrerlaubnis verzichtet
- Nachweis über Namen, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Ort und Tag der Geburt
- biometrisches Foto (Frontalaufnahme nach den Bestimmungen der Passverordnung)
beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, T und L zusätzlich:
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- Sehtestbescheinigung vom Optiker oder Zeugnis/ Gutachten eines Augenarztes, die bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sind
beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen C, C1, CE, C1E zusätzlich:
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sind
- Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr ist
beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen D, D1, DE, D1E zusätzlich:
- Führungszeugnis Belegart „O“. Auf diesem soll der Verwendungszweck "Erteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung" angegeben sein und der Fahrerlaubnisbehörde direkt zugesandt werden.
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sind
- Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr ist
- betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sind
Die Unterlagen erhalten Sie von:
- Einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis erhalten Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde und den Fahrschulen.
- Als Nachweis über Namen, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Ort und Tag der Geburt genügt der Personalausweis oder der Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung. Wenn keine Zweifel über das Erreichen des Mindestalters und wenn ein Abgleich über die Identität mit Melderegistern möglich ist, können ausländerrechtliche Dokumente genügen.
- Bewerber um eine Fahrerlaubnis können über ihre Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe von folgenden Stellen eine Bescheinigung erhalten: Träger der öffentlichen Verwaltung, wie insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, oder den nach § 68 FeV amtlich anerkannten Stellen.
- Die Sehtestbescheinigung erhalten Sie von jedem Augenarzt und Optiker.
- Das Führungszeugnis können Sie bei der für den Hauptwohnsitz zuständigen Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (früher: Einwohnermeldeamt) beantragen.
- Die Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung kann Ihnen jeder Arzt ausstellen.
- Die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens darf von einem Augenarzt, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einem Arzt bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung erstellt werden.
- Mit dem betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachten oder dem Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nachweisen, ob sie den besonderen Anforderungen hinsichtlich der Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit gerecht werden.
Formulare
Werden in der Fahrerlaubnisbehörde erstellt und liegen bei den Fahrschulen vor.
Voraussetzungen
Die Fahrerlaubnis kann für die jeweilige Klasse erteilt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- ihren oder seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat,
- das für die beantragte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht hat (§ 10 FeV)
- zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
- Erste Hilfe bei der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr leisten kann,
- keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis der beantragten Klasse besitzt und
- bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen im Besitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse ist (zum Beispiel wird bei Klasse C die Klasse B als Vorbesitz benötigt) sowie
- die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat.
Ausnahmen:
Beim Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen Prüfung. Bei der Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung. Bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klasse A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber seit mindestens zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1 bzw. A2 war.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich zu stellen und er kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse vorgeschriebenen Mindestalters gestellt werden. Das persönliche Erscheinen wird in der Regel von der Fahrerlaubnisbehörde verlangt, weil in dem dafür vorgesehenen Raum des Auftragsformulars, das zur Herstellung des Kartenführerscheins an die Bundesdruckerei GmbH gesandt wird, eigenhändig eine Unterschrift zu leisten ist.
Die Fahrerlaubnisbehörde prüft, ob Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Insofern wird angeraten, den Antrag bereits zu Beginn der Fahrschulausbildung zu stellen, da für die Eignungsüberprüfung eine gewisse Zeit benötigt wird.
Erst wenn die Eignung festgestellt werden konnte, wird die Fahrerlaubnisbehörde die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfung beauftragen. Die Technische Prüfstelle wird den Prüfauftrag in der Regel an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn
- die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist,
- die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
- in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist.
Die Aushändigung des Führerscheins und die damit verbundene Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel nach Bestehen der theoretischen Prüfung (bei Klasse L) oder der praktischen Prüfung.
Fristen
Die theoretische Prüfung darf der Bewerber frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters ablegen und der Abschluss seiner Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung - oder wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist (bei Klasse L) - zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins bzw. der Prüfbescheinigung darf zwei Jahre nicht überschreiten.
Die Fahrerlaubnisse der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T werden unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnisse der Klassen C, CE, C1, C1E, D, D1, DE und D1E werden bei Vorliegen entsprechender Eignungsnachweise jeweils für fünf Jahre erteilt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der beantragten Fahrerlaubnisklasse und dem Eingang der notwendigen Unterlagen.
Kosten
Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist kostenpflichtig. Es fallen Gebühren und Auslagen an, deren Höhe sich nach dem Verwaltungsaufwand bemisst, in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) niedergelegt ist und von der Fahrerlaubnisbehörde festgesetzt wird. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. In den erhobenen Gebühren sind nicht die Kosten für die Fahrerlaubnisprüfung der Technischen Prüfstelle, für ärztliche Bescheinigungen und Gutachten, den Sehtest oder für die Schulung in Erster Hilfe enthalten. Diese Kosten sind gesondert bei den Prüf-, Untersuchungs-, Gutachterstellen oder Ausbildungsstätten zu entrichten. Die Entgelte der Fahrschulen für die Prüfungsfahrt werden nach den Geschäftsbedingungen der Fahrschulausbildung erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 26.09.2022