• Putbus (Landkreis Vorpommern-Rügen, Mecklenburg-Vorpommern)
Errichtung von Anlagen Genehmigung

Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen

Für die Errichtung bestimmter baulicher Anlagen benötigen Sie eine Baugenehmigung. Dafür stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag.

Beschreibung

Bevor Sie eine genehmigungsbedürftige Anlage errichten können, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Dazu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag.

Für den Bauantrag müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare oder einen Onlineservice nutzen.

Je nach Vorhaben benötigen Sie als Bauherr oder Bauherrin die Unterstützung durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (zum Beispiel Architekten oder Bauingenieure). Zum Bauantrag gehören eine Reihe von Bauvorlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich sind. Das sind zum Beispiel der Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Lageplan, Baubeschreibung und Bauzeichnungen.

Die Baugenehmigung ist gebührenpflichtig.

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

zuständige Stelle

zuständige untere Bauaufsichtsbehörde

Ansprechpartner

Fachgebiet 43.20 - Bauordnung Festland

Adresse

Hausanschrift

Heinrich-Heine-Straße 76

18507 Grimmen

Öffnungszeiten

Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren. ; Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.

Formulare

Stichwörter

Abgeschlossenheitsbescheinigung, Anbringung von Werbeschilder, Bauamt, Bauantrag, Bauen, Baulasten, Bauordnung, fliegende Bauten, Werbeschilder

Version

Technisch erstellt am 12.11.2014

Technisch geändert am 18.03.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Fachgebiet 43.50 - Bauordnung Rügen

Adresse

Hausanschrift

Störtebekerstr. 30

18528 Bergen auf Rügen

Öffnungszeiten

Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren. ; Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.

Formulare

Antrag auf Abweichung / Befreiung von baurechtlichen Vorschriften
Antrag auf Ausstellung einer Erschließungskostenbescheinigung
Baubeschreibung - Ergänzung gewerbliche Bauvorhaben
Baubeschreibung - Ergänzung land-/forstwirtschaftliche Bauvorhaben

Stichwörter

Abgeschlossenheitsbescheinigung, Anbringung von Werbeschilder, Bauamt, Bauantrag, Bauen, Baulasten, Bauordnung, fliegende Bauten, Werbeschilder

Version

Technisch erstellt am 19.01.2023

Technisch geändert am 18.03.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Bauantrag (per Onlineservice oder per amtlich vorgeschriebenem Formular)
  • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
  • Lageplan eines amtlich bestellten Vermessungsbüros
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung

 Soweit sie vorzulegen sind, außerdem:

  • Standsicherheitsnachweis
  • Brandschutzkonzept
  • Angaben über die gesicherte Erschließung

Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie für Ihr konkretes Bauvorhaben einreichen müssen.

Hinweise für Vorpommern-Rügen: Baugenehmigung beantragen

  • Bauantragsformular und Baubeschreibungen einschließlich ggf. Betriebsbeschreibung für einen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb.
  • der Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte der Lageplan (§ 7 BauVorlVO M-V),die Bauzeichnungen (§ 8 BauVorlVO M-V),
  • die Baubeschreibung (§ 9 BauVorlVO M-V),
  • der Nachweis der Standsicherheit (§ 10 BauVorlVO M-V), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, einschließlich der Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2,
  • der Nachweis des Brandschutzes (§ 11 BauVorlVO M-V), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
  • die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,
  • eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält.

Voraussetzung für eine zügige Bearbeitung des Bauantrages ist die Vollständigkeit der Antragsunterlagen. Fehlen Unterlagen, so muss die Behörde diese nachfordern, welches mit Zeitverlust und Mehraufwand verbunden ist. Es können auch Unterlagen nachgefordert werden, die für die Beurteilung der Fachbehörden notwendig sind. Bleiben nachgeforderte Unterlagen aus, so kann die Baugenehmigungsbehörde diesen wegen Unvollständigkeit zurückweisen.

Sind die Eintragung von Baulasten auf Nachbargrundstücken oder die Beantragung von Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften vorgesehen, so empfiehlt sich eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit den betroffenen Nachbarn, um deren Zustimmungsbereitschaft schon im Vorfeld zu klären.

Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden.

Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zugestimmt haben.

  • Bauantragsformular und Baubeschreibungen einschließlich ggf. Betriebsbeschreibung für einen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb.
  • der Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte der Lageplan (§ 7 BauVorlVO M-V),die Bauzeichnungen (§ 8 BauVorlVO M-V),
  • die Baubeschreibung (§ 9 BauVorlVO M-V),
  • der Nachweis der Standsicherheit (§ 10 BauVorlVO M-V), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, einschließlich der Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2,
  • der Nachweis des Brandschutzes (§ 11 BauVorlVO M-V), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
  • die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,
  • eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält.

Voraussetzung für eine zügige Bearbeitung des Bauantrages ist die Vollständigkeit der Antragsunterlagen. Fehlen Unterlagen, so muss die Behörde diese nachfordern, welches mit Zeitverlust und Mehraufwand verbunden ist. Es können auch Unterlagen nachgefordert werden, die für die Beurteilung der Fachbehörden notwendig sind. Bleiben nachgeforderte Unterlagen aus, so kann die Baugenehmigungsbehörde diesen wegen Unvollständigkeit zurückweisen.

Sind die Eintragung von Baulasten auf Nachbargrundstücken oder die Beantragung von Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften vorgesehen, so empfiehlt sich eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit den betroffenen Nachbarn, um deren Zustimmungsbereitschaft schon im Vorfeld zu klären.

Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden.

Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zugestimmt haben.

Formulare

  • Formulare vorhanden: ja
  • Online-Dienst vorhanden: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Voraussetzungen

Sie erhalten eine Baugenehmigung, wenn der Bauantrag vollständig ist und das beschriebene Bauvorhaben im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind.

Wenn Ihr Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften nicht einhält, können Sie mit dem Bauantrag Abweichungen separat beantragen und begründen. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft in diesem Fall, ob die Abweichungen genehmigungsfähig sind.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Verfahrensablauf

Eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen Sie im Online-Verfahren oder in Textform mit dem veröffentlichten Formular. Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.

Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein. Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert diese Genehmigungshemmnisse zu beheben. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.

Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann. Sie erhalten einen Bescheid über die Baugenehmigung.

Die Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie bereits nach der Antragstellung zu einer Gebühren-Vorauszahlung auf.

Fristen

  • Keine Antragsfrist
  • Keine Genehmigungsfrist im normalen Baugenehmigungsverfahren

Kosten

  • mindestens EUR 60,00
  • Die Kostenberechnung berücksichtigt die erwarteten Kosten der Bauausführung und den Aufwand für die Prüfung des Bauantrags.

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Ihnen eine Baugenehmigung vorliegt, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Bauarbeiten eine Baubeginnsanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 31.08.2022

Version

Technisch erstellt am 26.02.2013

Technisch geändert am 10.02.2025

Stichwörter

Hausbau, Carport, Carport errichten, Kampfmittel, Baubeginn, Landesbauverordnung, Geltungsdauer der Baugenehmigung, Baugenehmigung, Abbruch, Nutzungsänderung von Anlagen, Garage abreißen, Garage errichten, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, Carport bauen, Genehmigung für Windenergieanlagen, Munition, Gartenlaube bauen, Gartenlaube errichten, Bauleitererklärung, Garage, LBO, Wohnungsbau, Nutzungsänderung bauliche Anlage, Gebäuden und Gebäudeteilen, Bauverordnung, Nutzungsänderung, Genehmigungspflichtige Bauvorhaben, Außen, Gartenlaube, Anlagen der Außenwerbung, Bauverfahren, Patrone, Bauantragsformular, Gartenlauben, verfahrensfreies Bauvorhaben, Bauantrag, Angrenzerbeteiligung, Errichtung, Bauberatung, bauen, Garage bauen

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021