Vermittlerregister: Eintragung als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater beantragen
Beschreibung
Neben der Beantragung einer gewerberechtlichen Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) müssen sich Finanzanlagenvermittler bei einer gewerbsmäßigen Tätigkeit unter Bußgeldbewehrung in dem Vermittlerregister nach § 11a GewO registrieren lassen.
Die IHKs fungieren nicht nur als Zulassungsstellen, sondern führen gleichzeitig dieses Vermittlerregister, das beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V. eingerichtet wird.
Das Register soll die Überprüfung ermöglichen, ob ein Finanzanlagenvermittler zugelassen ist. Es sorgt so für Transparenz und stärkt den Verbraucherschutz.
Neben dem Gewerbetreibenden selbst sind auch dessen Angestellte, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, nach § 34f Absatz 6 GewO zu registrieren.
zuständige Stelle
Industrie- und Handelskammer (IHK) in Rostock, Schwerin und Neubrandenburg
Ansprechpartner
Industrie- und Handelskammer zu Rostock
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 07:00 - 18:00 Uhr Dienstag 07:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 07:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 07:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Martina Pfordte (Fachperson für Datenschutz)
Internet
Formulare
Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister - Juristische Person
Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister - Juristische Person
Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister - Natürliche Person
Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister - Natürliche Person
Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister - Arbeitnehmer
Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister - Arbeitnehmer
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Finanzanlagenvermittler -Erlaubnis
Formulare
Antragsformulare sind bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer in Schwerin, Rostock und Neubrandenburg erhältlich.
Voraussetzungen
Finanzanlagenvermittler - Erlaubnis
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Finanzanlagenvermittler und dessen Angestellte, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register eintragen zu lassen.
Kosten
- Registrierung im Register - Gebühr für den Gewerbetreibenden: 30,00 Euro
- bei gleichzeitiger Registrierung für Mitarbeiter: 15,00 Euro
- bei späterer Registrierung für Mitarbeiter: 25,00 Euro
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern unterstützen bei der Antragstellung.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 21.08.2015