Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes während der Berufsausbildung nach BBIG Abnahme

    Auszubildende zur Zwischenprüfung anmelden

    Um bereits im Laufe der Ausbildung den Ausbildungsstand der Auszubildenden zu ermitteln, müssen diese in den meisten anerkannten Ausbildungsberufen eine Zwischenprüfung ablegen. Mit der Zwischenprüfung sollen eventuelle Wissenslücken deutlich werden, die in der verbleibenden Ausbildungszeit geschlossen werden können.

    Beschreibung

    Um bereits im Laufe der Ausbildung den Ausbildungsstand der Auszubildenden zu ermitteln, müssen diese in den meisten anerkannten Ausbildungsberufen eine Zwischenprüfung ablegen. Mit der Zwischenprüfung sollen eventuelle Wissenslücken deutlich werden, die in der verbleibenden Ausbildungszeit geschlossen werden können.

    Für Auszubildende ist die Teilnahme an der Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.

    Die Industrie- und Handelskammern bieten in der Regel zweimal jährlich Zwischenprüfungen für die kaufmännischen und technischen Ausbildungsberufe an. Die Frühjahrsprüfung findet zwischen Februar und April, die Herbstprüfung zwischen September und Oktober statt.

    In Handwerksberufen müssen die  Auszubildenden eine oder zwei Zwischenprüfungen ablegen - je nach Ausbildungsberuf.

    Tipp: In der jeweiligen Ausbildungsordnung können Sie sich über die Anzahl und den Zeitpunkt der vorgeschriebenen Zwischenprüfungen informieren.

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Karlsruhe (Handwerkskammer Karlsruhe)

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichsplatz 4-5

    76133 Karlsruhe

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 07:30 - 17:30 Uhr Di 07:30 - 17:30 Uhr Mi 07:30 - 17:30 Uhr Do 07:30 - 17:30 Uhr Fr 07:30 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@hwk-karlsruhe.de

    Fax: 0721 / 1600-199

    Telefon Festnetz: 0721 / 1600-0

    Internet

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    Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg)

    Adresse

    Hausanschrift

    Albstadtweg 9

    70567 Stuttgart

    Kontakt

    Telefon Festnetz: (0711) 2 28 45-0

    Fax: (07 11) 2 28 45-44

    E-Mail: info@lzk-bw.de

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    Sprache: de

    Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald (Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald)

    Adresse

    Hausanschrift

    Dr.-Brandenburg-Straße 6

    75173 Pforzheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07231/201-0

    Fax: 07231/201-158

    E-Mail: service@pforzheim.ihk.de

    Internet

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    Sprache: de

    Steuerberaterkammer Nordbaden (Steuerberaterkammer Nordbaden)

    Adresse

    Hausanschrift

    Vangerowstrasse 16/1

    69115 Heidelberg

    Kontakt

    E-Mail: post@stbk-nordbaden.de

    Fax: 06221/165105

    Telefon Festnetz: 06221/183077

    Internet

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    Sprache: de

    Rechtsanwaltskammer Tübingen (Rechtsanwaltskammer Tübingen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Christophstraße 30

    72072 Tübingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07071 / 99010 - 30

    Fax: 07071 / 99010 - 510

    E-Mail: info@rak-tuebingen.de

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    Sprache: de

    Landesapothekerkammer Baden-Württemberg (Landesapothekerkammer Baden-Württemberg)

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    Villastraße 1

    70190 Stuttgart

    Kontakt

    E-Mail: info@lak-bw.de

    Fax: 0711 / 99347-45

    Telefon Festnetz: 0711 / 99347-0

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    Landesärztekammer Baden-Württemberg (Landesärztekammer Baden-Württemberg)

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    Jahnstr. 40

    70597 Stuttgart

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    E-Mail: info@laek-bw.de

    Fax: 0711 - 769 89 50

    Telefon Festnetz: 0711 - 769 89 0

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    Architektenkammer Baden-Württemberg (Architektenkammer Baden-Württemberg)

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    Danneckerstraße 54

    70182 Stuttgart

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    E-Mail: info@akbw.de

    Fax: 0711 / 2196-121

    Telefon Festnetz: 0711 / 2 196-135

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    Notarkammer Baden-Württemberg (Notarkammer Baden-Württemberg)

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    Hausanschrift

    Friedrichstraße 9a

    70174 Stuttgart

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    Telefon Festnetz: 0711 30 58 77 0

    Fax: 0711 30 58 77 69

    E-Mail: info@notarkammer-bw.de

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    Landestierärztekammer Baden-Württemberg (Landestierärztekammer Baden-Württemberg)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Kräherwald 219

    70193 Stuttgart

    Kontakt

    E-Mail: info@ltk-bw.de

    Fax: 0711 - 7 228 632 - 20

    Telefon Festnetz: 0711 - 7 228 632 - 0

    Internet

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    Regierungspräsidium Karlsruhe (Regierungspräsidium Karlsruhe)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlossplatz 1-3

    76131 Karlsruhe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0721/926-0

    Fax: 0721/926-6211

    E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de

    De-Mail: poststelle.rpk@im.bwl.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • die von der zuständigen Kammer zugesandten Anmeldevordrucke
    • gegebenenfalls Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung

    Voraussetzungen

    Zur Zwischenprüfung im Frühjahr werden Auszubildende eingeladen,

    • deren Ausbildung zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April begonnen hat oder
    • deren Ausbildung vor dem 1. Oktober begonnen hat, die aber bisher noch nicht an der Zwischenprüfung teilgenommen haben.

    Zur Zwischenprüfung im Herbst werden Auszubildende eingeladen,

    • deren Ausbildung zwischen dem 1. Mai und dem 30. September begonnen hat (mit einer zweijährigen Regelausbildungszeit) oder
    • deren Ausbildung vor dem 1. Mai begonnen hat, die aber bisher noch nicht an der Zwischenprüfung teilgenommen haben.

    Hinweis: In den Druck- und Medienberufen findet die Zwischenprüfung nur im Frühjahr statt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Als Ausbildungsbetrieb werden Sie in der Regel durch die zuständige Kammer aufgefordert, die Auszubildenden bis zu einem bestimmten Tag zur Zwischenprüfung anzumelden.

    Der Aufforderung beigefügt sind die für die Anmeldung notwendigen Formulare.

    Füllen Sie sie aus und schicken Sie sie an die zuständige Stelle zurück.

    Nach Ihrer Anmeldung schickt die zuständige Kammer eine Einladung zur Teilnahme an der Zwischenprüfung an Ihren Betrieb. Sie müssen die Einladung an die Auszubildenden weitergeben.

    Hat der bzw. die Auszubildende die Zwischenprüfung bestanden, bekommt er bzw. sie das Ergebnis der Prüfung in einer Teilnahmebescheinigung mitgeteilt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für die Teilnahme an der Zwischenprüfung müssen Sie die Auszubildenden freistellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de