Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber anzeigen

    Wenn Sie eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen besitzen und ein Feuerwerk abbrennen möchten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen besitzen und ein Feuerwerk abbrennen möchten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

    Feuerwerke der Kategorie F2 sind im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember anzuzeigen. Feuerwerke der Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig.

    In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie sonstigen brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen dürfen Sie keine pyrotechnischen Gegenstände abbrennen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeinde MietingenGemeinde Mietingen

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchstraße 4

    88487 Mietingen

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    Lieferanschrift

    Kirchstraße 4

    88487 Mietingen

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    Kontakt

    E-Mail: info@mietingen.de

    Fax: 07392/9720-30

    Telefon Festnetz: 07392/9720-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    oder

    Voraussetzungen

    • gültige Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 7 SprengG) oder
    • gültige Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 27 SprengG) oder
    • gültiger Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 20 SprengG)

    Handlungsgrundlage(n)

    Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

    • § 23 Absatz 2 und 3

    Sprengstoffgesetz (SprengG)

    • § 7 Erlaubnis
    • § 20 Befähigungsschein
    • § 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Geben Sie in der Anzeige folgende Informationen an:

    • Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide beziehungsweise des Befähigungsscheines und die ausstellende Behörde,
    • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
    • Art und Beschreibung (zum Beispiel Bodenfeuerwerk, Raketen, Kaliber von Kugelbomben, Zylinderbomben oder Bombetten),
    • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
    • die von Ihnen geplanten Sicherungsmaßnahmen, vor allem Absperrmaßnahmen und sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

    Viele Städte und Gemeinden bieten Ihnen im Internet ein Formular an. Sofern die für Sie zuständige Behörde kein Formular anbietet, können Sie die Anzeige auch formlos unter Angabe aller oben genannten Informationen erstatten.

    Fristen

    • mindestens zwei Wochen, bevor Sie das Feuerwerk abbrennen möchten
    • im Einzelfall vier Wochen, wenn Sie das Feuerwerk abbrennen möchten in der unmittelbaren Nähe von:
      • Eisenbahnanlagen
      • Flughäfen
      • Bundeswasserstraßen
      • Seeschifffahrtsstraßen

    Kosten

    Es gelten die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein können aus einem begründeten Anlass das Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie F2 beantragen.

    Weiterführende Informationen, welche Voraussetzungen Sie dazu erfüllen müssen, finden Sie im Text "Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen".

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 09.10.2025

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en