Religionsunterricht Abmeldung

    Religionsunterricht - sich selbst oder ein Kind abmelden

    Religionsunterricht ist an öffentlichen Schulen Pflicht. Wollen Schülerinnen oder Schüler nicht daran teilnehmen, müssen sie sich abmelden beziehungsweise von den Erziehungsberechtigten abgemeldet werden. Sie besuchen danach ab Klassenstufe 5 den Ethikunterricht.

    Beschreibung

    Religionsunterricht ist an öffentlichen Schulen Pflicht. Wollen Schülerinnen oder Schüler nicht daran teilnehmen, müssen sie sich abmelden beziehungsweise von den Erziehungsberechtigten abgemeldet werden. Sie besuchen danach ab Klassenstufe 5 den Ethikunterricht.

    Hinweis: Eine erneute Anmeldung zum Religionsunterricht kann die Schule zum nächsten Schulhalbjahr berücksichtigen.

    Ansprechpartner

    Für Mosbach wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Die Schülerinnen oder Schüler müssen Glaubens- und Gewissensgründe vorbringen, die der Teilnahme am Religionsunterricht entgegenstehen.

    Hinweis: Eine Überprüfung der angegebenen Glaubens- und Gewissensgründe findet nicht statt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keine

    Verfahrensablauf

    Eltern beziehungsweise Schülerinnen oder Schüler müssen schriftlich erklären, dass sie sich vom Religionsunterricht abmelden. Die Erklärung wird bei der Schulleitung abgegeben. Je nach Alter gilt:

    • vor dem 12. Geburtstag:
      Beide Elternteile müssen die Erklärung unterschreiben.
    • nach dem 12. und vor dem 14. Geburtstag:
      Zusätzlich zur Unterschrift beider Eltern muss sich die Schülerin beziehungsweise der Schüler mit der Abmeldung bei der Schulleitung ausdrücklich einverstanden erklären. Ab diesem Alter dürfen Schülerinnen und Schüler nicht gegen ihren Willen in einem anderen Bekenntnis erzogen werden. Auch können ihre Eltern sie nicht mehr gegen ihren Willen abmelden.
    • nach dem 14. und vor dem 18. Geburtstag:
      Die Schülerin oder der Schüler muss die Erklärung unterschreiben. Zum Übergabetermin bei der Schulleitung müssen die Eltern eingeladen werden.

    Die Erklärung muss neben den Unterschriften der Elternteile beziehungsweise Ihrer Unterschrift folgende Angaben enthalten:

    • Name
    • Klasse
    • Datum

    Fristen

    Spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts des Schulhalbjahres

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    In Baden-Württemberg können Schülerinnen oder Schüler an den öffentlichen Schulen evangelischen beziehungsweise katholischen Religionsunterricht und an einzelnen Standorten

    • altkatholischen,
    • jüdischen,
    • syrisch-orthodoxen,
    • orthodoxen,
    • alevitischen Religionsunterricht und
    • islamischen Religionsunterricht sunnitischer Prägung

    besuchen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en