Vorgesehen zum Löschen - Emissionserklärung nach BImSchG Anerkennung

    Emissionserklärung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz abgeben

    Als Betreiber von industriellen und gewerblichen Anlagen, die immissionsschutzrechtlich genehmigt sein müssen, müssen Sie die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen regelmäßig ermitteln.

    Beschreibung

    Als Betreiber von industriellen und gewerblichen Anlagen, die immissionsschutzrechtlich genehmigt sein müssen, müssen Sie die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen regelmäßig ermitteln.

    Nach den Anforderungen der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) müssen Sie alle vier Jahre angeben:

    • Art,
    • Menge sowie
    • räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen.

    Online-Dienste

    Ansprechpartner

    Für Kreis Karlsruhe (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Voraussetzungen

    Ihre Anlage ist nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz und dem Anhang der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig.

    Hinweis: Unter §1 Anwendungsbereich der 11. BImSchV sind diejenigen Anlagen genannt, die von der Erklärungspflicht befreit sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Verpflichtung ergibt sich direkt aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

    Verfahrensablauf

    Übermitteln Sie Ihre Emissionserklärung elektronisch. Nutzen Sie dafür die Betriebliche Umweltdatenberichterstattung "BUBE online".

    Fristen

    alle vier Jahre für den Erklärungszeitraum bis zum 31. Mai des folgenden Jahres

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de