Hundehaltung Prüfung Verhaltensprüfung

    Haltung eines Kampfhundes - Verhaltensprüfung beantragen

    Wenn Sie einen Kampfhund halten oder halten wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes.

    Beschreibung

    Wenn Sie einen Kampfhund halten oder halten wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes.

    Die Erlaubnis benötigen Sie nicht, wenn die Kampfhundeeigenschaft Ihres Hundes widerlegt ist.

    Zur Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft müssen Sie den Nachweis über eine bestandene Verhaltensprüfung vorlegen.

    In der Verhaltensprüfung werden der Grundgehorsam und das Verhalten Ihres Hundes in verschiedenen Situationen geprüft. Daneben werden die ordnungsgemäßen Voraussetzungen für die Haltung des Hundes, zum Beispiel Leinen oder Maulkorb, begutachtet.

    Ausschlaggebend für das Bestehen der Prüfung ist das Verhalten des Hundes.

    Beachten Sie folgende Hinweise:

    • Wenn Ihr Hund die Verhaltensprüfung besteht, beschränkt sich die darüber auszustellende Bescheinigung auf die Feststellung, dass Ihr Hund aufgrund des in der Prüfung gezeigten Verhaltens zum Zeitpunkt der Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Eigenschaft als Kampfhund besitzt.
    • Ist ihr Hund im Zeitpunkt der erfolgreich bestandenen Verhaltensprüfung noch nicht älter als 15 Monate, ist eine Wiederholungsprüfung im Alter zwischen 15 und 18 Monaten erforderlich.
    • Erweist sich Ihr Hund trotz einer bestandenen Verhaltensprüfung zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich, dann gilt er unwiderleglich als Kampfhund.
    • Hat Ihr Hund schon in einem anderen Land erfolgreich eine Prüfung abgelegt und ist die Kampfhundeeigenschaft durch amtliche Feststellung widerlegt worden, können Sie Ihren Hund von der Verhaltensprüfung befreien lassen. Für die Einzelheiten und die Voraussetzungen der Befreiung wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt Abteilung 1 - Sicherheit und Ordnung (Ordnungsamt Abteilung 1 - Sicherheit und Ordnung)

    Adresse

    Hausanschrift

    Campus 1

    76646 Bruchsal

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di geschlossen Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7251 79367

    E-Mail: ordnungsamt@bruchsal.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Antrag zur Prüfung:

    • Personalausweis oder Reisepass
    • ausgefülltes Antragsformular mit Erhebungsbogen
    • Nachweis über Tollwutimpfung

    zum Prüfungstermin:

    • Personalausweis oder Reisepass
    • in manchen Fällen: ausgefüllter Erhebungsbogen

    Weitere Unterlagen können erforderlich sein.

    Hinweis: Sie sollten sich für Informationen über erforderliche Unterlagen vorab an die zuständige Stelle wenden.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Zulassung zur Verhaltensprüfung ist ein wirksamer Impfschutz gegen Tollwut.

    Nicht zur Prüfung zugelassen werden Hunde,

    • die wegen Täuschungsversuchs des Halters oder der Halterin bereits von einer Verhaltensprüfung ausgeschlossen worden sind,
    • die den praktischen Teil einer Verhaltensprüfung nicht bestanden haben,
    • deren Gefährlichkeit sich bereits auf andere Weise erwiesen hat.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie Ihren Hund anmelden, erhalten Sie bei der zuständigen Stelle ein Antragsformular mit Erhebungsbogen sowie Hinweise zur Prüfung. Einzelheiten zu den notwendigen Formularen und Unterlagen erfahren Sie bei der zuständigen Stelle. Die Unterlagen stehen Ihnen auch zum Download zur Verfügung.

    Die Ortspolizeibehörde prüft die Anmeldeformulare auf Vollständigkeit und registriert den Hund mit seiner Kennzeichnung. Sie übermittelt die Anmeldung des Halters oder der Halterin zusammen mit dem ausgefüllten Erhebungsbogen zur Durchführung der Verhaltensprüfung an die zuständige Kreispolizeibehörde.

    Die Verhaltensprüfung führt ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Tierarzt oder eine im öffentlichen Dienst beschäftigte Tierärztin gemeinsam mit einem sachverständigen Beamten oder einer sachverständigen Beamtin des Polizeivollzugsdienstes durch. Eine weitere sachkundige Person kann hinzugezogen werden.

    Vor Beginn der Verhaltensprüfung werden folgende Informationen erhoben:

    • Name und Anschrift des Hundehalters oder der Hundehalterin
    • Name des Hundes
    • Geburtsdatum oder Alter, Geschlecht und Rasse oder Beschreibung des Mischlingstyps
    • unveränderliche Einzeltierkennzeichnung
    • gegebenenfalls sonstige Kennzeichnung beziehungsweise Abzeichen

    Die Prüferinnen und Prüfer begutachten außerdem die Ausrüstungsgegenstände wie z.B. Leine, Halsband, Maulkorb und bewerten den Erhebungsbogen zur Verhaltensprüfung.

    Die Verhaltensprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsteile:

    • Prüfungsteil 1: Grundgehorsam
    • Prüfungsteil 2: Anbinden des Hundes und Entfernen des Hundeführers oder der Hundeführerin
    • Prüfungsteil 3: Verhalten des Hundes gegenüber Fahrzeugen
    • Prüfungsteil 4: Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen
    • Prüfungsteil 5: Verhalten des Hundes gegenüber Tieren
    • Prüfungsteil 6: Verhalten auf akustische und optische Reize

    Fristen

    je nach Gemeinde unterschiedlich

    Melden Sie Ihren Hund frühzeitig vor Erreichen eines Alter von sechs Monaten zur Verhaltensprüfung an, damit die Verhaltensprüfung rechtzeitig durchgeführt werden kann oder Sie im Falle des Nichtbestehens der Prüfung eine Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes beantragen können.

    Bearbeitungsdauer

    je nach Gemeinde unterschiedlich

    Kosten

    Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer Gemeinde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es besteht Leinenpflicht für Hunde der reglementierten Rassen oder Rassetypen auf öffentlichem Gelände. Diese Pflicht besteht auch nach Ausstellung der Bescheinigung über die bestandene Prüfung.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en