Grundbucheinsicht Gewährung

    Grundbuch - Einsicht nehmen

    Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise

    Beschreibung

    Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise

    • wer Eigentümer eines Grundstücks ist,
    • ob und welche Rechte andere Personen an einem Grundstück haben (zum Beispiel Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten) oder
    • ob es Vormerkungen und bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt.
      Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.

    Weitere allgemeine Informationen zum Grundbuch finden Sie hier.

    Insbesondere wenn Sie ein Grundstück erwerben möchten, sollten Sie unbedingt schon vorher Einsicht in das Grundbuch nehmen. Dies ist der einzige Weg, bereits vor dem Kauf zu erfahren, ob das Grundstück belastet ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Grundbucheinsichtsstelle Lauterach (Grundbucheinsichtsstelle Lauterach)

    Adresse

    Hausanschrift

    Lautertalstraße 16

    89584 Lauterach

    Kontakt

    E-Mail: info@gemeinde-lauterach.de

    Fax: 0 73 75 / 15 49

    Telefon Festnetz: 0 73 75 / 2 27

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Amtsgericht Ulm -Grundbuchamt- (Amtsgericht Ulm -Grundbuchamt-)

    Adresse

    Hausanschrift

    Zeughausgasse 14

    89073 Ulm

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Mi 08:30 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: Poststelle@GBAUlm.justiz.bwl.de

    Fax: 0731/189 - 3438

    Telefon Festnetz: 0731/189 - 3400

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Reisepass oder Personalausweis
    • wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin)

    Voraussetzungen

    Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verweigert die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte die Grundbucheinsicht, können Sie sich dagegen mit dem Rechtsmittel der Erinnerung wenden.

    Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers können Sie Beschwerde einlegen.

    Verweigert eine Notarin oder ein Notar die Grundbucheinsicht, ist hiergegen ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet.

    Im Hinblick auf eine erteilte Grundbucheinsicht ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Einsicht in das Grundbuch bei der zuständigen Stelle beantragen. Erfragen Sie dort vorher, ob Sie den Antrag mündlich, schriftlich oder persönlich stellen müssen. Dies ist abhängig vom Einzelfall.

    Hinweis: Zum Schutz der eingetragenen Berechtigten dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger etwa können Einsicht nehmen, wenn sie in das Grundstück vollstrecken möchten.

    Wollen Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Sie können Einsicht nehmen, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin damit einverstanden ist. Lassen Sie sich von ihm schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Kosten

    • beim Grundbuchamt oder der Grundbucheinsichtsstelle: keine
    • bei einer Notarin oder einem Notar: EUR 15,00 zuzüglich Auslagen für den Abruf des Grundbuchblatts (in der Regel EUR 8,00) und Umsatzsteuer

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wollen Sie einen Auszug aus dem Grundbuch? Informationen hierzu finden Sie in der Leistung "Grundbuchabschrift beantragen".

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en