Grundbucheinsicht Gewährung

    Grundbuch - Einsicht nehmen

    Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise

    Beschreibung

    Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise

    • wer Eigentümer eines Grundstücks ist,
    • ob und welche Rechte andere Personen an einem Grundstück haben (zum Beispiel Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten) oder
    • ob es Vormerkungen und bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt.
      Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.

    Weitere allgemeine Informationen zum Grundbuch finden Sie hier.

    Insbesondere wenn Sie ein Grundstück erwerben möchten, sollten Sie unbedingt schon vorher Einsicht in das Grundbuch nehmen. Dies ist der einzige Weg, bereits vor dem Kauf zu erfahren, ob das Grundstück belastet ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Grundbucheinsichtsstelle Hilzingen (Grundbucheinsichtsstelle Hilzingen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 36

    78247 Hilzingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07731 380976 380981

    Fax: 07731 3809-30

    E-Mail: Gemeinde@Hilzingen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Amtsgericht Villingen-Schwenningen -Grundbuchamt- (Amtsgericht Villingen-Schwenningen -Grundbuchamt-)

    Adresse

    Hausanschrift

    Carlo-Schmid-Straße 7 - 9

    78050 Villingen-Schwenningen

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@gbavillingen-schwenningen.justiz.bwl.de

    Fax: 07721/6811-490

    Telefon Festnetz: 07721/ 6811-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Reisepass oder Personalausweis
    • wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin)

    Voraussetzungen

    Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verweigert die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte die Grundbucheinsicht, können Sie sich dagegen mit dem Rechtsmittel der Erinnerung wenden.

    Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers können Sie Beschwerde einlegen.

    Verweigert eine Notarin oder ein Notar die Grundbucheinsicht, ist hiergegen ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet.

    Im Hinblick auf eine erteilte Grundbucheinsicht ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Einsicht in das Grundbuch bei der zuständigen Stelle beantragen. Erfragen Sie dort vorher, ob Sie den Antrag mündlich, schriftlich oder persönlich stellen müssen. Dies ist abhängig vom Einzelfall.

    Hinweis: Zum Schutz der eingetragenen Berechtigten dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger etwa können Einsicht nehmen, wenn sie in das Grundstück vollstrecken möchten.

    Wollen Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Sie können Einsicht nehmen, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin damit einverstanden ist. Lassen Sie sich von ihm schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Kosten

    • beim Grundbuchamt oder der Grundbucheinsichtsstelle: keine
    • bei einer Notarin oder einem Notar: EUR 15,00 zuzüglich Auslagen für den Abruf des Grundbuchblatts (in der Regel EUR 8,00) und Umsatzsteuer

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wollen Sie einen Auszug aus dem Grundbuch? Informationen hierzu finden Sie in der Leistung "Grundbuchabschrift beantragen".

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en