Grundbucheinsicht Gewährung

    Grundbuch - Einsicht nehmen

    Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise

    Beschreibung

    Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise

    • wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist,
    • ob und welche Rechte andere Personen an einem Grundstück haben (zum Beispiel Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten) oder
    • ob es Vormerkungen und bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt.
      Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.

    Sie sollten Einsicht in das Grundbuch nehmen, bevor Sie ein Grundstück kaufen. Sie kaufen sonst möglicherweise ein Grundstück mit Belastungen, die Ihnen nicht bekannt sind.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Sigmaringen -Grundbuchamt- (Amtsgericht Sigmaringen -Grundbuchamt-)

    Adresse

    Hausanschrift

    Fidelis-Graf-Straße 2

    72488 Sigmaringen

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@gbasigmaringen.justiz.bwl.de

    Fax: 07571 / 1821 - 299

    Telefon Festnetz: 07571 / 1821 - 250

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Grundbucheinsichtsstelle Oberndorf am Neckar (Grundbucheinsichtsstelle Oberndorf am Neckar)

    Adresse

    Hausanschrift

    Klosterstraße 3

    78727 Oberndorf am Neckar

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07423-77-1220

    Fax: 07423-77-2333

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Reisepass oder Personalausweis
    • wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin)

    Voraussetzungen

    Sie müssen ein berechtigtes Interesse haben, das Grundbuch einzusehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Grundbuchordnung (GBO)

    • § 12 bis § 12c GBO (Grundbucheinsicht und Abschriften)
    • § 132 GBO (Einsichtnahme)
    • § 133a GBO (Mitteilung des Grundbuchinhalts durch Notar)

    § 79 Grundbuchverfügung (GBV) (Einsicht)

    § 35a Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) (Grundbucheinsichtsstelle)

    Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GNotKG) Nummer 25209

    Rechtsbehelf

    Verweigert die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte die Grundbucheinsicht, können Sie sich dagegen mit dem Rechtsmittel der Erinnerung wenden.

    Hat statt der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten die Rechtpflegerin oder der Rechtspfleger entschieden, können Sie dagegen Beschwerde einlegen.

    Verweigert eine Notarin oder ein Notar die Grundbucheinsicht, ist hiergegen ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet.

    Im Hinblick auf eine erteilte Grundbucheinsicht ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Einsicht in das Grundbuch bei der zuständigen Stelle beantragen. Erfragen Sie dort vorher, ob Sie den Antrag mündlich, schriftlich oder persönlich stellen müssen. Dies ist abhängig vom Einzelfall.

    Hinweis: Zum Schutz des Eigentümers oder der Eigentümerin dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger oder Gläubigerinnen etwa können Einsicht nehmen, wenn sie zwangsvollstrecken möchten.

    Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Damit muss der Eigentümer oder die Eigentümerin einverstanden sein. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • beim Grundbuchamt oder der Grundbucheinsichtsstelle: keine
    • bei einer Notarin oder einem Notar: EUR 15,00 zuzüglich Auslagen für den Abruf des Grundbuchblatts (in der Regel EUR 8,00) und Umsatzsteuer

    Hinweise (Besonderheiten)

    Informationen zu Auszügen aus dem Grundbuch finden Sie in der Leistung " Grundbuchabschrift beantragen".

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 01.12.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en