Sterbeurkunde Ausstellung

    Sterbeurkunde beantragen

    Sie benötigen eine Sterbeurkunde, wenn Sie die Bestattung vorbereiten, zum Beispiel die Einsargung oder Überführung, den Nachlass abwickeln oder Leistungen von gesetzlichen oder privaten Versicherungen in Anspruch nehmen wollen.

    Beschreibung

    Sie benötigen eine Sterbeurkunde, wenn Sie die Bestattung vorbereiten, zum Beispiel die Einsargung oder Überführung, den Nachlass abwickeln oder Leistungen von gesetzlichen oder privaten Versicherungen in Anspruch nehmen wollen.

    Die Sterbeurkunde enthält

    • die Vornamen und den Familiennamen des verstorbenen Menschen,
    • gegebenenfalls Geburtsnamen,
    • Ort und Tag der Geburt,
    • gegebenenfalls Geburtsnamen,
    • den letzten Wohnsitz,
    • den Familienstand,
    • die Vornamen und den Familiennamen der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten oder der Lebenspartnerin beziehungsweise des Lebenspartners zum Zeitpunkt des Todes. Dies gilt auch, wenn die andere Ehegattin beziehungsweise der andere Ehegatte oder die andere Lebenspartnerin beziehungsweise der andere Lebenspartnervorher verstorben ist. Dies gilt nicht, wenn zu Lebzeiten die Ehe geschieden oder die Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde.
    • den Sterbeort und
    • den Zeitpunkt des Todes.

    Der beglaubigte Ausdruck aus dem Sterberegister gibt die Einträge des Sterberegisters wieder.

    Eine Internationale Sterbeurkunde ist eine mehrsprachige Sterbeurkunde, sodass Sie für die Verwendung im Ausland keine Übersetzung benötigen. Sie gilt in allen Staaten, die sich dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern angeschlossen haben. Im Anhang des Übereinkommens finden Sie eine Auflistung der Vertragsstaaten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Neuenbürg (Stadt Neuenbürg)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 2

    75305 Neuenbürg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07082/7910-0

    Fax: 07082/7910-65

    E-Mail: stadtverwaltung@neuenbuerg.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • bei persönlichem Erscheinen: Personalausweis oder Reisepass
    • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person und Ausweis des oder der Bevollmächtigten
    • unter Umständen: Angabe des Sterbetages
    • Darüber hinaus können erforderlich sein:
      • Nachweis des rechtlichen Interesses
      • Nachweis des berechtigten Interesses (Geschwister)

    Voraussetzungen

    • Sie sind 16 Jahre alt.
    • Sie gehören zu folgendem Personenkreis:
      • Ehefrau oder Ehemann, Lebenspartnerin oder Lebenspartner der verstorbenen Person
      • Eltern, Großeltern und Urgroßeltern sowie Kinder, Enkel und Urenkel der verstorbenen Person
      • Geschwister der verstorbenen Person, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
      • sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, beispielsweise durch ein Schreiben des Nachlassgerichtes

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht

    Verfahrensablauf

    Sie können die Urkunde persönlich beim Standesamt des Sterbeortes beantragen und die Gebühr sofort bezahlen.

    Eine schriftliche Beantragung ist ebenso möglich. Manche Standesämter bieten an, dass Sie die Urkunden auch per Fax, Mail oder telefonisch bestellen können. In den genannten Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären,

    • ob es Ihnen die Urkunde zuschicken soll oder Sie sie abholen und
    • wie Sie die Gebühren bezahlen können.

    Hinweis: Eine sofortige Ausstellung der Urkunde ist nur möglich, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vorlegen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • Sterbeurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister: je EUR 20,00
    • Internationale Sterbeurkunde: je EUR 20,00

    Gebührenfrei sind Ausfertigungen der Sterbeurkunden zum Nachweis des Sterbefalls für

    • die Krankenkasse,
    • die gesetzliche Rentenversicherung und
    • das Versorgungs- und Sozialamt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en