Ausländische Zeugnisse - Anerkennung beantragen
Beschreibung
Die Anerkennung ist notwendig, wenn Sie beispielsweise
- bestimmte weiterführende Schulen besuchen oder
- sich für bestimmte Ausbildungsberufe bewerben oder möchten.
- einen Beruf in der Kindertagesbetreuung ausüben möchten.
Zur Anerkennung wird der ausländische Bildungsnachweis einem vergleichbaren Abschluss in Baden-Württemberg zugeordnet.
Beispiele für Zeugnisse oder Abschlüsse, die zugeordnet beziehungsweise anerkannt werden:
- Realschulabschluss oder ein dazu gleichwertiger Ausbildungsstand
- Hauptschulabschluss oder ein dazu gleichwertiger Ausbildungsstand
- Berufsabschluss einer reglementierten Ausbildung im Bereich Kindertagesbetreuung
- Hochschulreife für berufliche Zwecke
- Hochschulzugangsqualifikation für deutsche Bewerber und Bewerberinnen mit ausländischen Bildungsnachweisen
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Für Kreis Freudenstadt (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Anerkennung schulischer Bildungsnachweise:
- Antragsformular schulische Anerkennung vollständig ausgefüllt
- Kopie des Passes beziehungsweise Personalausweises
- wenn der Name im Zeugniseintrag und der Name im Ausweisdokument nicht übereinstimmen: Nachweis über Namensänderung, originalsprachlich und gegebenenfalls in amtlicher Übersetzung
- für Staatsangehörige eines Nicht-EU-Mitgliedstaates: Aufenthaltstitel (mit Zusatzblatt)
- ausländische Schulabschlusszeugnisse mit Fächer- und Notenübersichten
- Studiennachweise (falls vorhanden)
- wenn Sie eine Gebührenbefreiung wegen geringen Einkommens beantragen, benötigen Sie außerdem:
- Nachweise über das Familieneinkommen, zum Beispiel Kopie von Lohn-/Gehaltsabrechnung, Jobcenterbescheid über Arbeitslosengeld.
- Nachweis über die Anzahl der Familienmitglieder, zum Beispiel Kopie einer erweiterten Meldebestätigung, Heiratsurkunde oder der Geburtsurkunden der Kinder
Anerkennung beruflicher Bildungsnachweise:
- Antragsformular berufliche Anerkennung vollständig ausgefüllt
- Kopie des Passes beziehungsweise Personalausweises
- wenn der Name im Zeugniseintrag und der Name im Ausweisdokument nicht übereinstimmen: Nachweis über Namensänderung, originalsprachlich und gegebenenfalls in amtlicher Übersetzung
- tabellarischer Lebenslauf
- Nachweise über Berufsqualifikation mit Fächer- und Notenübersichten
- Nachweise zur Berufstätigkeit (zum Beispiel Arbeitsbuch, Arbeitszeugnisse)
Wichtig:
Bitte reichen Sie Ihre Bildungsnachweise und deren amtliche Übersetzungen als amtlich beglaubigte Kopien ein. Kopien sind amtlich beglaubigt, wenn ein Originalstempel darauf bescheinigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Andere originalsprachliche Dokumente können Sie originalsprachlich und in amtlicher Übersetzung als einfache Kopie, nicht als amtlich beglaubigte Kopie, vorlegen.
Unterlagen in englischer oder französischer Sprache müssen in der Regel nicht übersetzt werden.
Hinweis: Amtliche Übersetzungen dürfen nur von vereidigten Übersetzern oder Übersetzerinnen vorgenommen werden.
Voraussetzungen
Für die Anerkennung von schulischen Abschlüssen:
- Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg oder
- Sie können als Nicht-EU-Bürger mit Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg eine vorläufige Zusage über einen Ausbildungsplatz in Baden-Württemberg vorlegen, das heißt eine Ausbildungsstelle in Baden-Württemberg bescheinigt, dass eine Ausbildung vorbehaltlich der Zeugnisanerkennung vorgesehen ist. Allein der Nachweis über eine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz in Baden-Württemberg ist nicht ausreichend. Oder
- Sie können als Bürger der EU/EWR/Schweiz einen Nachweis über die Aufnahme im Bewerbungsverfahren für eine Aus- oder Weiterbildung, eine Beschäftigung in Baden-Württemberg vorlegen oder
- Sie haben sich als deutsche/r Staatsangehörige/r für ein Studium in Baden-Württemberg beworben oder wollen sich bewerben.
Für Abschlüsse aus Baden-Württemberg sind wir jedoch nicht zuständig.
Rechtsgrundlage(n)
- § 58 Hochschulzugang
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
- § 10 Prüfungen und Befähigungsnachweise
EU-Richtlinien und zwischenstaatliche Vereinbarungen zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
Rechtsbehelf
kein
Verfahrensablauf
Sie müssen die Anerkennung schriftlich beantragen. Nutzen Sie das entsprechende bereit gestellte Formular. Beachten Sie die besonderen Hinweise. Nennen Sie auch den Zweck, für den Sie die Bewertung benötigen.
Senden Sie das ausgefüllte Antragsformular mit allen erforderlichen Unterlagen mit der Post an die zuständige Stelle. Sie können den Antrag auch vorab per E-Mail senden.
Über die Ergebnisse der Zeugnisprüfung und über eine mögliche Anerkennung der Gleichwertigkeit werden Sie schriftlich informiert.
Die Zeugnisanerkennungsstelle stellt Ihnen bei Anerkennung der erworbenen Qualifikation eine Bescheinigung darüber aus. Mit dem Bescheid erhalten Sie auch Informationen zur Überweisung der Gebühren. Schicken Sie kein Bargeld.
Fristen
frühzeitig, beachten Sie mögliche Bewerbungsfristen
Bearbeitungsdauer
Abhängig von der Zahl der eingehenden Anträge kann die Bearbeitungszeit mehrere Wochen und Monate betragen.
Ist Ihr Fall dringend und Sie können das nachweisen, zum Beispiel durch eine vorläufige Ausbildungs-/Einstellungszusage oder Hinweis auf eine Studienbewerbungsfrist, kann die zuständige Stelle eine schnellere Bearbeitung anstreben.
Kosten
Bescheinigung über eine erworbene Qualifikation: EUR 100,00
Bei geringem Einkommen können Sie formlos eine Gebührenbefreiung beantragen. Fügen Sie hierzu Ihrem Antrag folgende Nachweise bei:
- Nachweise über das Familieneinkommen, zum Beispiel Kopie von Lohn-/Gehaltsabrechnung, Jobcenterbescheid über Arbeitslosengeld.
- Nachweis über die Anzahl der Familienmitglieder, zum Beispiel Kopie einer erweiterten Meldebestätigung, Heiratsurkunde oder der Geburtsurkunden der Kinder
Hinweise (Besonderheiten)
Persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg