Grenzbescheinigung für ein Grundstück beantragen
Beschreibung
Die Grenzbescheinigung, auch "Grenzattest" genannt, ist eine Bescheinigung der Vermessungsbehörde (Katasteramt). Sie weist nach, dass
- ein Gebäude innerhalb der Grenzen eines Baugrundstücks liegt oder
- ein Überbau auf ein angrenzendes Grundstück vorliegt.
Meistens fordern Banken oder andere Kreditgeber Grenzbescheinigungen für Gebäude, für die sie Baukredite gewähren.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Stadt Schwäbisch Gmünd (Stadt Schwäbisch Gmünd)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 und 14:30 - 16:30 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 14:30 - 16:30 Uhr Mi 08:30 - 12:00 und 14:30 - 16:30 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:30 - 18:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
- Eintrag des Gebäudes im Liegenschaftskataster
Haben Sie den Grundriss des Gebäudes seit der letzten Vermessung ("Gebäudeaufnahme") geändert, brauchen Sie eine erneute Einmessung. - Antragsberechtigte sind:
- Eigentümer und Eigentümerinnen
- Erbbauberechtigte
- für Grundbuchsachen zuständige Amtsgerichte
- Banken
- andere Personen, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Rechtsbehelf
Gegen einen Verwaltungsakt kann Widerspruch eingelegt werden.
Verfahrensablauf
Die Grenzbescheinigung können Sie beantragen bei
- öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder Vermessungsingenieurinnen oder
- der zuständigen Vermessungsbehörde.
Sie können den Antrag formlos stellen:
- schriftlich,
- telefonisch oder
- per E-Mail stellen
Sie müssen das Flurstück angeben mit Straße, Hausnummer oder Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer. Manche Behörden bieten ein eigenes Formular an.
Tipp: Sie können die Grenzbescheinigung auch gleichzeitig mit der Gebäudeeinmessung beantragen.
Die zuständige Stelle kann eine Ortsbesichtigung vornehmen, bevor sie die Grenzbescheinigung ausstellt.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
abhängig vom jeweiligen Arbeitsaufwand
Kosten
abhängig vom jeweiligen Arbeitsaufwand
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg