Forschungseinrichtung mit der Absicht zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen Anerkennung

    Forschungseinrichtung - Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragen

    Forschungseinrichtungen, die ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler einstellen möchten, können sich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkennen lassen.
    Dies bietet vor allem den Vorteil der schnelleren Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Forschung.

    Beschreibung

    Forschungseinrichtungen, die ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler einstellen möchten, können sich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkennen lassen.
    Dies bietet vor allem den Vorteil der schnelleren Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Forschung.

    Hinweise:

    Als "Forschungseinrichtung" gelten auch Unternehmen, die Forschung betreiben.

    Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen oder andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, gelten schon kraft Gesetzes als anerkannte Forschungseinrichtungen.

    Eine Anerkennung als Forschungseinrichtung soll auf mindestens fünf Jahre befristet und kann verlängert werden.
    Ausnahmen sind möglich.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Zollernalbkreis (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Eine Liste der erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antrag auf Anerkennung als Forschungseinrichtung.

    Voraussetzungen

    Die Anerkennung kann erfolgen, wenn die Einrichtung

    • Forschung betreibt und
    • in der Lage ist, für sechs Monate alle Kosten zu tragen, die durch Aufnahmevereinbarungen entstehen.
      Eingeschlossen sind Kosten, die entstehen, wenn sich die Wissenschaftlerin oder der Wissenschaftler nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis unerlaubt in der Europäischen Union (EU) aufhält.

    Die Verpflichtung zur Kostenübernahme entfällt in der Regel bei:

    • Einrichtungen, die sich überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzieren
    • Forschungsvorhaben, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht

    Hinweis: Das BAMF stellt auf Antrag fest,

    • ob die Einrichtung sich größtensteils aus überwiegend öffentlichen Mitteln finanziert und
    • ob an den Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

    Näheres hierzu finden Sie auf den Internetseiten des BAMF.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Anerkennung Ihrer Forschungseinrichtung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Die notwendigen Formulare können Sie im Internet herunterladen.

    Nach positiver Prüfung des Antrags erkennt das BAMF Ihre Forschungseinrichtung an und nimmt diese in die Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen auf.

    Fristen

    Eine Anerkennung als Forschungseinrichtung ist in der Regel fünf Jahre gültig.

    Eine Verlängerung ist möglich.

    Kosten

    Für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung, deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, fällt eine Gebühr in Höhe von 219 Euro an.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en