Bodenseeschifferpatent Erteilung

    Bodenseeschifferpatent - Prüfung ablegen

    Zum Führen eines auf dem Bodensee zugelassenen Fahrzeuges benötigen Sie in der Regel das Bodenseeschifferpatent, wenn

    Beschreibung

    Zum Führen eines auf dem Bodensee zugelassenen Fahrzeuges benötigen Sie in der Regel das Bodenseeschifferpatent, wenn

    • das Schiff oder Boot mit einem Motor betrieben wird und die Maschinenleistung über 4,4 Kilowatt liegt
    • das Segelboot mehr als 12 Quadratmeter Segelfläche hat

    Das Bodenseeschifferpatent erhalten Sie, wenn Sie die theoretische und die praktische Prüfung mit Erfolg bestanden haben. Es gibt das Schifferpatent für folgende Kategorien:

    • Kategorie A: motorbetriebene Schiffe, soweit sie nicht unter die Kategorien B und C fallen
    • Kategorie B: Fahrgastschiffe
    • Kategorie C: Güterschiffe und schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb
    • Kategorie D: Segelboote

    Hinweis: Mit dem Patent der Kategorie B oder C haben Sie auch das Recht, Fahrzeuge der Kategorie A zu führen.

    Tipp: Sie können unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend ein Ferien- oder Urlauberpatent erhalten. Es gilt für 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahres.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Reutlingen (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefüllter und unterzeichneter Antrag
    • amtsärztliches oder ärztliches Zeugnis (Hör- und Sehvermögen)
    • Passbild
    • gegebenenfalls Kopien von Befähigungsnachweisen

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für den Erwerb der Schifferpatente der Kategorien A und D sind:

    • für Kategorie D: Personen ab 14 Jahren
    • für Kategorie A: Personen ab 18 Jahren
    • geistige und körperliche Eignung zum Führen eines Schiffes
      • ausreichendes Hörvermögen
      • ausreichendes Sehvermögen
      • ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen
    • Ihr bisheriges Verhalten lässt erwarten, dass Sie als Schiffsführer oder Schiffsführerin die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen. Sie dürfen zum Beispiel nicht einschlägig vorbestraft sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Im Falle eines ablehnenden Bescheids gemäß Rechtsbehelfsbelehrung.

    Verfahrensablauf

    Sie können sich direkt beim zuständigen Landratsamt für die theoretische und praktische Prüfung anmelden.

    Beim Landratsamt Bodenseekreis in Friedrichshafen können Sie sich mit einem Antragsformular oder online anmelden. Das Landratsamt Konstanz und das Landratsamt Lindau stellen im Internet ein Antragsformular zum Download bereit.

    Hinweis: Sie müssen für das Patent keine Segelschule oder einen Jachtklub besuchen. Der Besuch wird aber empfohlen. Die Prüfungen finden meist wöchentlich in den Sommermonaten statt.

    Für die praktische Prüfung können Sie sich in der Regel telefonisch beim Landratsamt anmelden und den Prüfungstermin und Prüfungsort vereinbaren.

    Für die praktische Prüfung

    • müssen Sie ein zugelassenes, patentpflichtiges Boot der entsprechenden Antriebsart bereitstellen,
    • muss ein Patentinhaber oder eine Patentinhaberin als Schiffsführer mit an Bord sein und
    • muss das Boot für mindestens drei Personen zugelassen sein.

    Hinweis: Wenn Sie beispielsweise einen "Sportbootführerschein Binnen" oder "Sportbootführerschein See" haben, können Sie möglicherweise von der praktischen Prüfung befreit werden. Die Befreiung hängt davon ab, ob Ihre Befähigungsnachweise anerkannt werden können.

    Fristen

    Alle Prüfungsteile aus Theorie und Praxis müssen Sie für das Patent innerhalb von zwölf Monaten ablegen.

    Hinweis: In besonderen Fällen wie zum Beispiel Krankheit oder Schwangerschaft können Sie die Verlängerung der Frist schriftlich beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    hängt vom Einzelfall ab

    Eine Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb einer Woche.

    Kosten

    Die Gebühren für die Patentprüfungen legt das zuständige Landratsamt selbständig fest.

    Hinweise (Besonderheiten)

    s.o.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de