Blindenhilfe Gewährung

    Blindenhilfe beantragen

    Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.

    Beschreibung

    Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.

    Höhe der Landesblindenhilfe:

    • volljährige blinde Menschen: 410,00 Euro
    • minderjährige blinde Menschen 205,00 Euro.
      Eine jährliche Anpassung findet nicht statt.

    Diese erhalten sie unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen.

    • bei geringem Einkommen und Vermögen (Bundesblindenhilfe) zusätzlich
      • volljährige blinde Menschen: 431,77 Euro
      • minderjährige blinde Menschen: 216,61 Euro.
        Die Blindenhilfe wird jährlich entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

    Hinweis: Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Hauptamt (Hauptamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schulstr. 8

    72414 Rangendingen

    Postfachadresse

    Postfach 26

    72412 Rangendingen

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Sozialamt (Sozialamt)

    Adresse

    Besucheranschrift

    Stingstraße 17

    72336 Balingen

    Hausanschrift

    Hirschbergstraße 29

    72336 Balingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07433 / 92 - 1411

    Fax: 07433 / 92 - 1470

    E-Mail: sozialamt@zollernalbkreis.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, z.B. Nachweise über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit.

    Voraussetzungen

    Sie sind

    • blind oder
    • haben eine Sehschärfe auf dem besseren Auge, die nicht mehr als 1/50 beträgt oder
    • haben gleich schwere Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit

    Zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von Landesblindenhilfe ist: Die blinde Person muss älter als ein Jahr alt sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Sie können Landesblindenbeihilfe und Blindenhilfe des Bundes beim zuständigen Sozialamt Ihres Wohnortes beantragen.

    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Sie zahlt die Blindenhilfe auf das Konto aus, dass Sie im Antrag angegeben haben. In der Regel erhalten Sie das Geld kurz nach dem Sie den Bescheid erhalten haben.

    Bei negativem Ergebnis erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en