Blindenhilfe beantragen
Beschreibung
Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.
Höhe der Landesblindenhilfe:
- volljährige blinde Menschen: 410,00 Euro
- minderjährige blinde Menschen 205,00 Euro.
Eine jährliche Anpassung findet nicht statt.
Diese erhalten sie unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen.
- bei geringem Einkommen und Vermögen (Bundesblindenhilfe) zusätzlich
- volljährige blinde Menschen: 431,77 Euro
- minderjährige blinde Menschen: 216,61 Euro.
Die Blindenhilfe wird jährlich entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.
Hinweis: Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Landesblindenhilfe und Blindenhilfe (Landesblindenhilfe und Blindenhilfe)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, z.B. Nachweise über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit.
Voraussetzungen
Sie sind
- blind oder
- haben eine Sehschärfe auf dem besseren Auge, die nicht mehr als 1/50 beträgt oder
- haben gleich schwere Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit
Zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von Landesblindenhilfe ist: Die blinde Person muss älter als ein Jahr alt sein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Sie können Landesblindenbeihilfe und Blindenhilfe des Bundes beim zuständigen Sozialamt Ihres Wohnortes beantragen.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Sie zahlt die Blindenhilfe auf das Konto aus, dass Sie im Antrag angegeben haben. In der Regel erhalten Sie das Geld kurz nach dem Sie den Bescheid erhalten haben.
Bei negativem Ergebnis erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
keine
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg