Approbation als Arzt beantragen
Beschreibung
Sie benötigen eine Approbation oder eine befristete Berufserlaubnis, wenn Sie in Deutschland tätig sein möchten als
- Ärztin oder Arzt,
- Zahnärztin oder Zahnarzt,
- Apothekerin oder Apotheker,
- Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut beziehungsweise
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut beziehungsweise
- Psychotherapeutin oder Psychotherapeut.
Ansprechpartner
Für Kreis Rastatt (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses
- Geburtsurkunde, falls diese nicht bereits im Rahmen der Ärztlichen Prüfung vorgelegt wurde. Falls sich Ihr Name geändert hat, wird ein standesamtlicher Nachweis über die Namensänderung (z.B. Auszug aus dem Familienbuch, Heiratsurkunde) benötigt, aus dem sich der jetzt gültige Name ergibt (ebenfalls in einer vom Bürgermeisteramt beglaubigten Kopie oder im Ausnahmefall im Original).
- Tabellarischer Lebenslauf mit Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs
- Persönliche Erklärung mit Datum und Unterschrift, dass gegen Sie kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig war oder ist.
- Eine aktuelle ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie „nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs (als Arzt/Ärztin) ungeeignet“ sind;
Sie muss Datum, Stempel und Unterschri - Wenn Sie die Approbation nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ärztlichen Prüfung beantragen, eine Kopie des Zeugnisses über die Ärztliche Prüfung
- Führungszeugnis der „Belegart OB“
Geben Sie dabei als Verwendungszweck an: „Approbation als Arzt/Ärztin“ und als Empfänger „Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 95". - Bei Auslandsaufenthalten ab der Volljährigkeit (länger als ein Jahr) ist ein polizeiliches Führungszeugnis aus dem Ausland vorzulegen (Original mit amtlicher Übersetzung; nicht älter als drei Monate).
Voraussetzungen
- Sie haben eine abgeschlossene deutsche ärztliche Ausbildung.
- Sie sind zur Ausübung des gewünschten Berufs würdig, zuverlässig und in gesundheitlicher Hinsicht geeignet.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Bundesärzteordnung (BÄO) (Der ärztliche Beruf)
- § 2 Bundesärzteordnung (BÄO) (Der ärztliche Beruf)
- § 3 Bundesärzteordnung (BÄO) (Approbation)
- § 10 Bundesärzteordnung (BÄO) (Die Erlaubnis)
- § 1 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)(Approbation als Zahnarzt)
- § 2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) (Approbation als Zahnarzt)
- § 13 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) (Sonderbestimmungen)
- § 1 Bundesapothekerordnung (BApO) (Erlaubnis)
- § 2 Bundesapothekerordnung (BApO) (Erlaubnis)
- § 4 Bundesapothekerordnung (BApO) (Approbation)
- § 1 Psychotherapeutengesetz (PsychTHG) (Berufsausübung)
- § 2 Psychotherapeutengesetz (PsychTHG) (Approbation)
- § 4 Psychotherapeutengesetz (PsychTHG) (Erlaubnis)
Rechtsbehelf
Wir Ihr Antrag auf die Erteilung der ärztlichen Approbration abgelehnt, können Sie Widerspruch erheben.
Verfahrensablauf
Stellen Sie den Antrag auf die Approbation schriftlich . Das jeweilige Antragsformular können Sie im Internet herunterladen.
Die Urkunde erhalten Sie per Post.
Fristen
Vier Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung
Achtung: Bestimmte erforderliche Unterlagen dürfen dann nicht älter als 1 Monat sein!
Bearbeitungsdauer
etwa zwei bis vier Wochen bei Eingang des vollständigen Antrags und aller erforderlichen Unterlagen.
Kosten
EUR 250,00
Hinweise (Besonderheiten)
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg