Wasserfahrzeug Zulassung auf dem Bodensee

    Wasserfahrzeuge auf dem Bodensee - Zulassung oder Registrierung beantragen

    Alle Motorboote und -schiffe auf dem Bodensee müssen zur Schifffahrt zugelassen sein, ähnlich wie Autos zum Straßenverkehr. Auch Segelboote, die mit einem Motor oder einer mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtung ausgerüstet sind, sind zulassungspflichtig.

    Beschreibung

    Alle Motorboote und -schiffe auf dem Bodensee müssen zur Schifffahrt zugelassen sein, ähnlich wie Autos zum Straßenverkehr. Auch Segelboote, die mit einem Motor oder einer mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtung ausgerüstet sind, sind zulassungspflichtig.

    Segelboote ohne Motor, Paddel- und Ruderboote, die länger als 2,5 Meter sind, müssen Sie nur registrieren lassen. Eine Zulassung ist nicht notwendig. Mit der Registrierung erhalten Sie gleichzeitig einen Bootsausweis.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Hohenlohekreis (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Zulassungsurkunde im Original (bei Halterwechsel)
    • Kopie des Kaufvertrages
    • Kopie des Abgastypenprüfzertifikats des Motors
    • Eignerhandbuch in deutscher Sprache und CE-Konformitätserklärung
    • gegebenenfalls Bescheinigung des Bootsherstellers, dass das Boot den Vorschriften der BSO entspricht

    Voraussetzungen

    • Neue Boote müssen nach der EU-Sportbootrichtlinie zertifiziert sein.
    • Der Maschinenantrieb muss den Abgasvorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) entsprechen (Nachweis durch Abgastypenprüfzertifikat).
    • Das Fahrzeug darf einen Schallpegel von 72 Dezibel (dB) bei 25 Metern seitlichem Abstand nicht übersteigen.
    • Das Fahrzeug muss so gebaut sein, dass es das Wasser nicht verunreinigen oder sich nachteilig auf den See auswirken kann. Die Beleuchtung muss den Bestimmungen entsprechen. Geeignete Rettungsmittel müssen an Bord sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie können gegen den Bescheid in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch erheben. Wenden Sie sich hierzu bitte an die Behörde, die den Bescheid erstellt hat. Die genaue Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheids. Den Widerspruch können Sie in der Regel schriftlich erheben oder mündlich bei der Behörde vortragen. Sofern auch die Möglichkeit besteht, elektronisch Widerspruch zu erheben, erfahren Sie die Voraussetzungen hierfür ebenfalls in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Zulassung Ihres Bootes bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Formulare finden Sie im Internet:

    Ein Sachverständiger bestimmt Ort und Zeit der ersten Untersuchung. Er untersucht das gesamte Boot auf seine

    • Tauglichkeit
    • Betriebssicherheit und
    • Ausrüstung.

    Die Untersuchung findet bei jedem Wetter statt. Das Boot muss für die Untersuchung im Wasser liegen und in allen Teilen zugänglich sein. Der Sachverständige kann eine Probefahrt verlangen.

    Sie erhalten die Zulassungsurkunde, wenn bei der Untersuchung das Boot den Vorschriften entspricht.

    Hinweis: Wenn Sie die Zulassungsurkunde verloren haben oder diese unbrauchbar geworden ist, können Sie bei der Ausstellungsbehörde eine Zweitausfertigung beantragen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab. Eine Bearbeitung erfolgt üblicherweise innerhalb von ein bis zwei Wochen.

    Kosten

    EUR 20,00 - 10.000

    Die Gebühren richten sich nach Art und Größe des Wasserfahrzeugs. Kriterien sind vor allem Motorenstärke, Kajütaufbau und Segelfläche.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie müssen zugelassene Boote alle drei Jahre von der zuständigen Stelle erneut untersuchen lassen (Nachuntersuchung).

    Veränderungen, die sich auf die Angaben der Zulassungsurkunde auswirken, müssen Sie der Behörde innerhalb von zwei Wochen mitteilen.

    Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkaufen, müssen Sie der Behörde innerhalb von zwei Wochen die Anschrift des Käufers oder der Käuferin und den künftigen Standort mitteilen.

    Verlegen Sie den gewöhnlichen Aufenthalt Ihres Fahrzeuges in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, müssen Sie innerhalb von zwei Monaten eine neue Zulassungsurkunde beantragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 28.08.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de