Zuwendungen bei Mehrlingsgeburten Gewährung

    Zuschuss bei Mehrlingsgeburten beantragen

    Über die Verwendung des Zuschusses können Sie als Eltern frei entscheiden. Er sollte Ihren Kindern zugute kommen.

    Beschreibung

    Über die Verwendung des Zuschusses können Sie als Eltern frei entscheiden. Er sollte Ihren Kindern zugute kommen.

    Höhe:

    1.700 Euro je Kind

    Art:

    • Einmaliger Zuschuss, nicht zurückzuzahlen
    • einkommensunabhängig, steuerfrei und unpfändbar

    Ansprechpartner

    Für Kreis Alb-Donau-Kreis (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Geburtsurkunden der Kinder

    Voraussetzungen

    • Sie haben mindestens Drillinge zur Welt gebracht.
    • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg.
    • Sie leben mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)

    • § 23 Zuwendungen
    • § 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

    Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

    • § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
    • § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
    • § 49 a Erstattung, Verzinsung

    Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums für die Gewährung von Zuwendungen an Familien mit Mehrlingsgeburten vom 26. Juli 2017 (VwV - Mehrlinge)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Zuschuss schriftlich beantragen.

    Das Antragsformular steht Ihnen auf den Seiten der L-Bank zum Download zur Verfügung. Sie können das Formular auch telefonisch oder schriftlich bei der L-Bank anfordern.

    Den Antrag senden Sie direkt der L-Bank zu.

    Fristen

    innerhalb von zwölf Monaten nach Geburt oder nach Aufnahme der Kinder

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en