• Durchhausen (Landkreis Tuttlingen, Baden-Württemberg)
Zuwendungen bei Mehrlingsgeburten Gewährung

Zuschuss bei Mehrlingsgeburten beantragen

Über die Verwendung des Zuschusses können Sie als Eltern frei entscheiden. Er sollte Ihren Kindern zugute kommen.

Beschreibung

Über die Verwendung des Zuschusses können Sie als Eltern frei entscheiden. Er sollte Ihren Kindern zugute kommen.

Höhe:

1.700 Euro je Kind

Art:

  • Einmaliger Zuschuss, nicht zurückzuzahlen
  • einkommensunabhängig, steuerfrei und unpfändbar

Ansprechpartner

L-Bank - Familienförderung (L-Bank - Familienförderung)

Adresse

Hausanschrift

Schlossplatz 12

76131 Karlsruhe

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 16:30 Uhr Di 08:00 - 16:30 Uhr Mi 08:00 - 16:30 Uhr Do 08:00 - 16:30 Uhr Fr 08:00 - 16:30 Uhr

Kontakt

E-Mail: familienfoerderung@l-bank.de

Fax: 0721 / 150-3191

Telefon Festnetz: 0800 6645 471 gebührenfrei

Internet

Sprachversion

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Sprache: de

erforderliche Unterlagen

Geburtsurkunden der Kinder

Voraussetzungen

  • Sie haben mindestens Drillinge zur Welt gebracht.
  • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg.
  • Sie leben mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt.

Rechtsgrundlage(n)

Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)

  • § 23 Zuwendungen
  • § 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

  • § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
  • § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
  • § 49 a Erstattung, Verzinsung

Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums für die Gewährung von Zuwendungen an Familien mit Mehrlingsgeburten vom 26. Juli 2017 (VwV - Mehrlinge)

Rechtsbehelf

Widerspruch

Verfahrensablauf

Sie müssen den Zuschuss schriftlich beantragen.

Das Antragsformular steht Ihnen auf den Seiten der L-Bank zum Download zur Verfügung. Sie können das Formular auch telefonisch oder schriftlich bei der L-Bank anfordern.

Den Antrag senden Sie direkt der L-Bank zu.

Fristen

innerhalb von zwölf Monaten nach Geburt oder nach Aufnahme der Kinder

Kosten

keine

Hinweise (Besonderheiten)

keine

Gültigkeitsgebiet

Baden-Württemberg

Version

Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

Sprachversion

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Sprache: en