Gebühr für Kindertageseinrichtungen Ermäßigung

    Kindertageseinrichtungen - Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung beantragen

    Für den Besuch einer Kindertageseinrichtung fallen in der Regel Kosten an, unter anderem Gebühren, Essensgelder.

    Beschreibung

    Für den Besuch einer Kindertageseinrichtung fallen in der Regel Kosten an, unter anderem Gebühren, Essensgelder.

    Die Kita-Gebühren dafür legt in der Regel die jeweilige Gemeinde fest.

    Wenn Sie die finanzielle Belastung durch die Kita-Gebühren nicht tragen können, können Sie beim örtlichen Jugendamt einen Antrag auf Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung stellen.

    Die Gebührenermäßigung hängt z.B. von der Höhe Ihres Einkommens ab. Sie ist für alle Arten von Kindertageseinrichtungen möglich, z.B. Kinderkrippe, Kindergarten, Hort.

    Hinweis: Zusätzliche Aufwendungen wie Essensgelder und Ähnliches übernimmt das Jugendamt in der Regel nicht.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Lörrach (Landratsamt Lörrach)

    Adresse

    Hausanschrift

    Palmstraße 3

    79539 Lörrach

    Öffnungszeiten

    Besuchszeit Mo 08:00 - 12:30 Uhr Di 08:00 - 12:30 Uhr Mi geschlossen Do 08:00 - 12:30 und 13:30 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7621 410-0

    Fax: +49 7621 410-1299

    E-Mail: mail@loerrach-landkreis.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Informieren Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle. Eine Auflistung finden Sie in der Regel auch auf dem Antragsformular.

    Voraussetzungen

    • Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung.
    • Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten.
    • Die Kindertageseinrichtung besitzt eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes.

    Rechtsgrundlage(n)

    Achtes Buch Sozialgesetzbuch:

    • § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen
    • § 90 Erhebung von Kostenbeiträgen
    • § 82 Begriff des Einkommens
    • § 85 Einkommensgrenze

    Rechtsbehelf

    Gegen den Ablehnungsbescheid können Sie bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Ermäßigung beziehungsweise Befreiung der Gebühren bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Die verschiedenen Träger stellen unterschiedliche Formulare dafür zur Verfügung. Teilweise können Sie diese im Internet abrufen.

    Fristen

    Informieren Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle.

    Bearbeitungsdauer

    abhängig vom Einzelfall

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Oftmals können Ihnen auch die Träger der Kindertageseinrichtungen Informationen und Kontaktdaten weitergeben.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de