Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre

    Melderegister - Auskunftssperre beantragen

    Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass Ihre Wohnortgemeinde nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft (zum Beispiel Name, Anschrift) zu Ihren Daten erteilt.

    Beschreibung

    Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass Ihre Wohnortgemeinde nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft (zum Beispiel Name, Anschrift) zu Ihren Daten erteilt.

    Tipp: Sie möchten nur die Weitergabe Ihrer Daten verhindern an:

    • Adressbuchverlage
    • Presse, Rundfunk und Mandatsträger zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen
    • Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen
    • die Bundeswehr

    Für diese Fälle reicht es aus, wenn Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde Widerspruch gegen die Auskunftserteilung einlegen. Für einen solchen Widerspruch sind keine Begründung und kein schutzwürdiges Interesse erforderlich.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro (Bürgerbüro)

    Adresse

    Hausanschrift

    Lange Straße 58

    89542 Herbrechtingen

    Lieferanschrift

    Lange Straße 58

    89542 Herbrechtingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di geschlossen Mi 08:30 - 18:00 Uhr Do 07:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07324 955 1310

    E-Mail: buergerbuero@herbrechtingen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Meldebehörde kann folgende Unterlagen verlangen:

    • Personalausweis oder Reisepass
      bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises
    • im Einzelfall auch Unterlagen zum Nachweis des schutzwürdigen Interesses

    Voraussetzungen

    Sie müssen ein schutzwürdiges Interesse an der Verweigerung von Melderegisterauskünften über Ihre Person nachweisen. Dies ist zum Beispiel beim Schutz vor einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange der Fall.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bundesmeldegesetz - BMG:

    • § 51 Auskunftssperren

    Rechtsbehelf

    Nach überwiegender Aufassung hat der Betroffene im Falle der Verweigerung einer Auskunftssperre Verpflichtungsklage zu erheben.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Auskunftssperre schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes beantragen. Sie müssen dabei Ihr schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.

    Hinweis: Speichert die Meldebehörde eine Auskunftssperre nach § 51 BMG im Melderegister(oder hebt diese eine Auskunftssperre auf), so hat sie hierüber die letzte frühere und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldenbehörden unverzüglich zu unterrichten. Diese Meldebehörden haben die Auskunftssperre nach § 51 BMG unverzüglich im Melderegister zu speichern und im Falle einer Aufhebung zu löschen (§ 33 Absatz 4 BMG).

    Nach Eintrag einer Auskunftssperre darf die Meldebehörde nur noch Auskunft erteilen, wenn eine Gefahr für Sie ausgeschlossen werden kann. Vor der Erteilung der Auskunft werden Sie angehört.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel zwei bis zwölf Wochen. Siehe auch unter Hinweise.

    Kosten

    für die Eintragung der Auskunftssperre: keine

    Hinweis: Die Meldebehörde kann für eine Ablehnung der beantragten Auskunftssperre Gebühren erheben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Auskunftssperre wird befristet auf bis zu zwei Jahren ins Melderegister eingetragen. Sie können eine Verlängerung beantragen.

    Vorläufige Auskunftssperren gibt es nach dem Bundesmeldegesetz nicht. Um der betroffenen Person bereits ab der Antragstellung ein Schutzniveau zu gewähren, ist von den Meldebehörden zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Auskunftssperre vorsorglich einzutragen, sofern nicht ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen für die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG vorliegen und das Prüfverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de