rechtsfähige Stiftung

    Landesstiftung "Familie in Not" - Leistungen beantragen

    Die Landesstiftung hilft Familien, die durch ein schwerwiegendes Ereignis in Not geraten sind. Stiftungsleistungen können vor allem beantragt werden von:

    Beschreibung

    Die Landesstiftung hilft Familien, die durch ein schwerwiegendes Ereignis in Not geraten sind. Stiftungsleistungen können vor allem beantragt werden von:

    • Familien mit mindestens einem kindergeldberechtigendem Kind,
    • Familien mit behinderten Angehörigen,
    • Einelternfamilien.

    Die finanzielle Leistung der Landesstiftung soll dabei helfen, eine Notlage zu überwinden. Die Stiftungsleistungen sind freiwillige Leistungen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Höhe der Unterstützung ist einkommensabhängig und fällt je nach individueller Notlage unterschiedlich aus.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Sigmaringen (Landratsamt Sigmaringen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Leopoldstraße 4

    72488 Sigmaringen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07571/102-0

    Fax: 07571/102-1234

    E-Mail: info@lrasig.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Belege über Einkünfte und Zahlungsverpflichtungen
    • Mietvertrag
    • Kontoauszüge der letzten drei Monate

    Voraussetzungen

    Leistungen der Landesstiftung können Sie erhalten, wenn

    • Ihre Familie in Not geraten ist,
    • keine eigenen und auch keine anderen Hilfsmöglichkeiten (z.B. Unterhaltsvorschuss, Sozialhilfe) bestehen oder vorhandene Möglichkeiten nicht ausreichend sind,
    • die Notlage mithilfe der Stiftung dauerhaft zu bewältigen ist und
    • Sie als antragstellende Person Ihren ständigen Wohnsitz in Baden-Württemberg haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    es handelt sich um freiwillige Leistungen

    Verfahrensablauf

    Vereinbaren Sie ein Gespräch mit der zuständigen Stelle. Im Rahmen dieses Gespräches füllt die Beratungsstelle den Antrag an die Landesstiftung gemeinsam mit Ihnen aus. Danach leitet sie den Antrag an den Vergabeausschuss beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg weiter. Dieser entscheidet abschließend über den Antrag.

    Bei positiver Entscheidung erhalten Sie einen Bescheid der L-Bank.

    Lehnt der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Ihren Antrag ab, erhalten Sie von dort Nachricht.

    Fristen

    Eine Antragstellung ist jederzeit möglich

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Hinweise und Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 11.04.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de