Antrag auf Eichung Entgegennahme

    Eichung von Messgeräten beantragen

    Ob ein Messgerät oder Messwerte geeicht sein müssen, entscheidet sich nach dem Einsatzbereich. Messgeräte und Messwerte der Einsatzbereiche "geschäftlicher oder amtlicher Verkehr oder im öffentlichen Interesse" müssen geeicht sein.

    Beschreibung

    Ob ein Messgerät oder Messwerte geeicht sein müssen, entscheidet sich nach dem Einsatzbereich. Messgeräte und Messwerte der Einsatzbereiche "geschäftlicher oder amtlicher Verkehr oder im öffentlichen Interesse" müssen geeicht sein.

    Dies sind beispielsweise Ladentischwaagen, Kraftstoffzapfsäulen, Taxameter oder Geschwindigkeitsmessgeräte der Polizei. Anwendungsfälle und Regelungen sind in der Mess- und Eichverordnung (MessEV) aufgeführt.

    Gültigkeitsdauer

    Abhängig von der Messgeräteart kann die Eichfrist ein halbes Jahr oder mehrere Jahre betragen.

    Sie beträgt beispielsweise für Atemalkoholmessgeräte 0,5 Jahre, für Taxameter 1 Jahr, für Ladentischwaagen sowie für Kraftstoffzapfsäulen und Heizöltankwagen 2 Jahre oder für Gewichtstücke 4 Jahre.

    Die Eichfrist eines Messgeräts endet, wenn es beispielsweise die Verkehrsfehlergrenzen nicht mehr einhält oder wenn Änderungen vorgenommen wurden, die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts haben können.

    Online-Dienste

    Ansprechpartner

    Für Kreis Schwarzwald-Baar-Kreis (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Technische Unterlagen in deutscher Sprache (z.B. Bedienungsanleitung, Schaltpläne).
    • Bescheinigungen zum Nachweis der Eichfähigkeit (z.B. Baumusterprüfbescheinigung, Bauartzulassung).

    In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Messanlagenbrief).

    Voraussetzungen

    Das Messgerät muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

    • Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
    • allgemeine Zulassung zur Eichung bzw. Baumusterprüfbescheinigung
    • bei EG-Bauartzulassung: Bauartzulassung einer europäischen Zulassungsbehörde
    • Konformitätsbewertung nach nationalen Vorschiften, europäischer Messgeräterichtlinie oder nach europäischer Waagenrichtlinie (CE-Kennzeichnung)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen Bescheide oder Entscheidungen des Regierungspräsidiums Tübingen kann beim zuständigen Verwaltungsgericht (Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen oder Stuttgart) Klage erhoben werden. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids oder der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht entscheidet dann, ob der Bescheid oder die Entscheidung fehlerhaft ist und geändert oder zurückgenommen werden muss.

    Verfahrensablauf

    Als Verwender oder Verwenderin von Messgeräten müssen Sie die Eichung Ihres Messgeräts schriftlich oder online beantragen.

    Die Eichung erfolgt in der Regel am Aufstellungsort des Messgerätes. Je nach Art des Messgerätes kann die Eichung im Rahmen einer Rundfahrt erfolgen. D.h. der Eichbeamte oder die Eichbeamtin kommt ohne Anmeldung zur Eichung vorbei (z.B. bei Ladenwaagen) oder es wird ein Termin mit Ihnen abgestimmt (z.B. bei Fahrzeugwaagen).

    Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme müssen Sie einer staatlich anerkannten Prüfstelle zur Eichung vorlegen.

    Hinweis: In besonderen Fällen kann der Messgerätebesitzer oder die Messgerätebesitzerin zum Transport oder zur Bereitstellung der notwendigen Prüfmittel verpflichtet werden.
    Dies betrifft vor allem größere Industrie- und Fahrzeugwaagen, bei denen Gewichte und möglicherweise ein Belastungsfahrzeug benötigt werden.

    Fristen

    mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit

    Kosten

    Gebühren nach der Mess- und Eichgebührenverordnung

    Hinweise (Besonderheiten)

    Aufgrund der Festlegungen im Mess- und Eichgesetz (MessEG) erfolgt eine Eichung auf Antrag. Der Antrag auf Eichung ist mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist (31.12.) zu stellen. Wird die Eichung später beantragt und ist die Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht mehr möglich, kann die weitere Verwendung des Messgerätes bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung gestattet werden.

    Die Entscheidung über die Gestattung der Weiterverwendung erfolgt durch einen gebührenpflichtigen Bescheid (Gestattungsbescheid).

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de