Aufwendungsersatz für den Vormund Ersatz

    Aufwendungsersatz für einen Vormund beantragen

    Der Vormund hat gegen den Mündel einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die zum Zwecke der Vormundschaft anfallen.

    Beschreibung

    Der Vormund hat gegen den Mündel einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die zum Zwecke der Vormundschaft anfallen.

    Die Aufwendungen sind grundsätzlich vom Mündel zu tragen. Ist das Mündel mittellos, kann der Vormund Ersatz aus der Staatskasse verlangen.

    Aufwendungen können beispielsweise sein:

    • Fahrtkosten
    • Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die der Vormund
      • dem Mündel zuführen kann
      • durch seine Vormundschaft erleiden kann
    • Kosten des Lebensunterhaltes und der Erziehung des Mündels, wenn der Mündel im Haushalt des Vormundes lebt

    Hinweis: Für ehrenamtlich tätige Vormünder hat das Land eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Nähere Informationen über diese Versicherung erhalten Sie beim Familiengericht.
    Möchten Sie als Vormund Ihre Aufwendungen in Summe abrechnen, können Sie jährlich pauschal 425 Euro abrechnen. Diese Aufwandspauschale wird jährlich gezahlt. Sind Sie Berufsvormund, gilt dies nicht.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Tübingen (Amtsgericht Tübingen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Doblerstr. 14

    72074 Tübingen

    Kontakt

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    bei Einzelabrechnung:

    • Aufstellung der Aufwendungen
    • Belege der Aufwendungen

    Voraussetzungen

    Ihnen sind in Ihrer Funktion als Vormund Aufwendungen entstanden, die in direktem Zusammenhang mit Ihrer Vormundschaft stehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Festsetzungsbeschluss können Rechtsmittel eingelegt werden.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Aufwendungen dem Familiengericht schriftlich vorlegen. Das Gericht setzt dann die Höhe des Betrages fest, der an Sie ausgezahlt wird.

    Fristen

    Der tatsächliche Aufwand muss binnen 15 Monaten, die Pauschale binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden ist, geltend gemacht werden.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    In allen Fällen gilt der Grundsatz der kostensparenden Amtsführung.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de