personenbezogene Daten Auskunft

    Personenbezogene Daten - Auskunft über gespeicherte Daten beantragen

    Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern personenbezogene Daten. Sie können von diesen Stellen Auskunft darüber verlangen,

    Beschreibung

    Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern personenbezogene Daten. Sie können von diesen Stellen Auskunft darüber verlangen,

    • ob und welche Daten diese über Sie speichern,
    • zu welchem Zweck sie die Daten verarbeiten,
    • woher die Daten stammen, wenn dies gespeichert oder sonst bekannt ist,
    • an wen sie die Daten übermitteln.

    Hinweis: Sie haben  in bestimmten Fällen keinen Anspruch auf Auskunft:

    • gegenüber dem Landtag: in parlamentarischen Angelegenheiten
    • gegenüber dem Rechnungshof und den staatlichen Rechnungsprüfungsämtern: im Rahmen Ihrer Prüfungstätigkeiten

    Ansprechpartner

    Für Eimeldingen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Bei schriftlichen Auskunftsanträgen an Sicherheitsbehörden sollten Sie eine Kopie eines Personalausweises oder Reisepasses zum Nachweis der Identität beilegen.

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Auskunft sind:

    • Die personenbezogenen Daten sind nicht ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert.
      Für nur zu diesen Zwecken gespeicherte Daten gilt das Auskunftsrecht nicht oder nur eingeschränkt.
    • Ihre Identität steht zweifelsfrei fest.
    • für in Akten gespeicherte personenbezogene Daten:
      • Sie müssen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen.
      • Der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu Ihrem Informationsinteresse stehen.

    Besondere Regelungen oder Voraussetzungen gibt es in folgenden Bereichen:

    • Polizei
      Die Erteilung der Auskunft kann aus Sicherheits- und Geheimhaltungsgründen oder wegen Gefährdung der Aufgabenerfüllung unterbleiben. Die Polizei des Landes ist nicht verpflichtet, über die Herkunft von Daten zu informieren.
    • Verfassungsschutz
      Beim Landesamt für Verfassungsschutz müssen Sie auf einen konkreten Sachverhalt hinweisen und ein besonderes Interesse darlegen. Aus Sicherheits- und Geheimhaltungsgründen muss das Landesamt über die Herkunft der Daten, die Empfänger von Übermittlungen und den Zweck der Speicherung keine Auskunft geben.
    • Südwestrundfunk
      Beeinträchtigt dessen Berichterstattung Ihr Persönlichkeitsrecht, können Sie Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen, die der Berichterstattung zugrunde liegen. Der Südwestrundfunk kann die Auskunft verweigern, wenn die Daten Rückschlüsse zulassen auf die Person des
      • Verfassers,
      • Einsenders oder
      • Gewährsmannes
        von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Auskunft über zu Ihrer Person gespeicherte Daten können Sie schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch beantragen. Ihr Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

    • Art der personenbezogenen Daten, über die Sie Auskunft möchten
    • für in Akten gespeicherte Daten: Angaben, die das Auffinden der Daten ermöglichen
    • für Auskünfte aus dem Verfassungsschutzbereich und für Daten, die Geheimhaltungs- oder Sicherheitsgründen unterliegen: Darlegung des Interesses

    Tipp: Im Hinblick auf die mangelnde Sicherheit einer E-Mail-Übertragung ist es empfehlenswert, eine Verschlüsselungssoftware zu verwenden.

    Die auskunftserteilende Stelle kann die Auskunft beispielsweise schriftlich oder mündlich erteilen. Sie kann Ihnen auch Einsicht in schriftliche Unterlagen gewähren.

    Lehnt die auskunftserteilende Stelle Ihren Antrag ab, erhalten Sie darüber einen Bescheid. Die Ablehnung muss sie nicht begründen, wenn dies den Zweck der Auskunftsverweigerung gefährden würde. Sie können sich dann an die zuständige Datenschutzkontrollbehörde wenden, soweit diese ein Prüfungsrecht hat.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de