Personenbezogene Daten - Auskunft über gespeicherte Daten beantragen
Beschreibung
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern personenbezogene Daten. Sie können von diesen Stellen Auskunft darüber verlangen,
- ob und welche Daten diese über Sie speichern,
- zu welchem Zweck sie die Daten verarbeiten,
- woher die Daten stammen, wenn dies gespeichert oder sonst bekannt ist,
- an wen sie die Daten übermitteln.
Hinweis: Sie haben in bestimmten Fällen keinen Anspruch auf Auskunft:
- gegenüber dem Landtag: in parlamentarischen Angelegenheiten
- gegenüber dem Rechnungshof und den staatlichen Rechnungsprüfungsämtern: im Rahmen Ihrer Prüfungstätigkeiten
Ansprechpartner
Für Heidelberg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Bei schriftlichen Auskunftsanträgen an Sicherheitsbehörden sollten Sie eine Kopie eines Personalausweises oder Reisepasses zum Nachweis der Identität beilegen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Auskunft sind:
- Die personenbezogenen Daten sind nicht ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert.
Für nur zu diesen Zwecken gespeicherte Daten gilt das Auskunftsrecht nicht oder nur eingeschränkt. - Ihre Identität steht zweifelsfrei fest.
- für in Akten gespeicherte personenbezogene Daten:
- Sie müssen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen.
- Der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu Ihrem Informationsinteresse stehen.
Besondere Regelungen oder Voraussetzungen gibt es in folgenden Bereichen:
- Polizei
Die Erteilung der Auskunft kann aus Sicherheits- und Geheimhaltungsgründen oder wegen Gefährdung der Aufgabenerfüllung unterbleiben. Die Polizei des Landes ist nicht verpflichtet, über die Herkunft von Daten zu informieren. - Verfassungsschutz
Beim Landesamt für Verfassungsschutz müssen Sie auf einen konkreten Sachverhalt hinweisen und ein besonderes Interesse darlegen. Aus Sicherheits- und Geheimhaltungsgründen muss das Landesamt über die Herkunft der Daten, die Empfänger von Übermittlungen und den Zweck der Speicherung keine Auskunft geben. - Südwestrundfunk
Beeinträchtigt dessen Berichterstattung Ihr Persönlichkeitsrecht, können Sie Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen, die der Berichterstattung zugrunde liegen. Der Südwestrundfunk kann die Auskunft verweigern, wenn die Daten Rückschlüsse zulassen auf die Person des- Verfassers,
- Einsenders oder
- Gewährsmannes
von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil.
Rechtsgrundlage(n)
- § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (Öffentliche Stellen des Bundes)
- § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (Auskunft an den Betroffenen)
- § 15 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) (Sonderregelung für das Bundesamt für Verfassungsschutz)
- § 491 Strafprozessordnung (StPO) (Gerichte und Strafverfolgungsbehörden)
- § 495 Strafprozessordnung (StPO) (Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister beim Bundeszentralregister)
- § 21 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) (Öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts)
- § 37 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) (Südwestrundfunk)
- § 45 Polizeigesetz (PolG) (Sonderregelung für die Landespolizei)
- § 13 Landesverfassungsschutzgesetz (LVSG) (Sonderregelung für das Landesamt für Verfassungsschutz)
Verfahrensablauf
Die Auskunft über zu Ihrer Person gespeicherte Daten können Sie schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch beantragen. Ihr Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Art der personenbezogenen Daten, über die Sie Auskunft möchten
- für in Akten gespeicherte Daten: Angaben, die das Auffinden der Daten ermöglichen
- für Auskünfte aus dem Verfassungsschutzbereich und für Daten, die Geheimhaltungs- oder Sicherheitsgründen unterliegen: Darlegung des Interesses
Tipp: Im Hinblick auf die mangelnde Sicherheit einer E-Mail-Übertragung ist es empfehlenswert, eine Verschlüsselungssoftware zu verwenden.
Die auskunftserteilende Stelle kann die Auskunft beispielsweise schriftlich oder mündlich erteilen. Sie kann Ihnen auch Einsicht in schriftliche Unterlagen gewähren.
Lehnt die auskunftserteilende Stelle Ihren Antrag ab, erhalten Sie darüber einen Bescheid. Die Ablehnung muss sie nicht begründen, wenn dies den Zweck der Auskunftsverweigerung gefährden würde. Sie können sich dann an die zuständige Datenschutzkontrollbehörde wenden, soweit diese ein Prüfungsrecht hat.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg