Datenschutzkontrolle - Datenschutzbeschwerde einreichen (personenbezogen)
Beschreibung
Öffentliche und private Institutionen erheben, speichern, nutzen und geben personenbezogene Daten weiter. Diese Verarbeitung von Daten unterliegt der Datenschutzkontrolle.
Hinweis: Private Institutionen unterliegen der Datenschutzkontrolle nur, soweit sie personenbezogene Daten automatisiert und nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeiten. Das Gleiche gilt für die Verarbeitung von Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien ("Dateibezug").
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alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Für Kreis Rems-Murr-Kreis (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Unterlagen, die
- der Datenschutzkontrolle die Überprüfung erleichtern oder
- den behaupteten Datenschutzverstoß belegen.
Voraussetzungen
- Eine öffentliche oder eine private Institution hat Sie bei der Verarbeitung Ihrer (personenbezogenen) Daten in Ihren Rechten verletzt.
- Eine öffentliche oder eine private Institution
- verweigert zu Unrecht eine Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten oder die Löschung Ihrer Daten oder
- hat nicht die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung getroffen.
Andere Personen können sich nur aus anderen Anlässen (z.B. mit Fragen und Hinweisen oder wegen einer Beratung) an die Datenschutzkontrolle wenden.
Rechtsgrundlage(n)
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz:
- Landesbeauftragter für den Datenschutz:
- Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz:
- Datenschutzgesetze der Kirchen
Verfahrensablauf
Sie können die Datenschutzbeschwerde formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie sollten folgende Angaben machen:
- aus welchen Gründen Sie sich in welchem Recht verletzt sehen
- die dafür verantwortliche Stelle, falls Sie sie kennen
- was Sie selbst bereits unternommen haben und wie die verantwortliche Stelle darauf reagiert hat
Die Datenschutzkontrollstelle geht Ihrer Beschwerde nach. Wenn nötig, beanstandet sie bei öffentlichen Stellen datenschutzrechtliche Verstöße und teilt Ihnen das Ergebnis der Überprüfung mit.
Hinweis: Diese Mitteilung wirkt sich nicht auf Ihre Rechte und Pflichten oder die der datenverarbeitenden Stelle aus. Die Datenschutzkontrolle hat bei öffentlichen Stellen gesetzlich so gut wie keine Beseitigungs-, Regelungs- oder Anordnungsermächtigungen. Bei privaten Stellen verfügt die Aufsichtsbehörde über weitergehende Anordnungsbefugnisse. Unabhängig davon können Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zur Einleitung von Straf- oder Bußgeldverfahren führen.
Bearbeitungsdauer
Abhängig von der Komplexität des Einzelfalles
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg