Neufeststellung einer Behinderung beantragen

    Unter bestimmten Umständen können Sie beantragen, dass Ihre Behinderung neu festgestellt wird.

    Beschreibung

    Unter bestimmten Umständen können Sie beantragen, dass Ihre Behinderung neu festgestellt wird.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Amt für Versorgung und Rehabilitation (Amt für Versorgung und Rehabilitation)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wolfartsweierer Straße 5

    76131 Karlsruhe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0721 936-70110

    Fax: 0721 936-70099

    E-Mail: versorgungsamt@landratsamt-karlsruhe.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder
    • Ihre hausärztlichen Untersuchungsunterlagen, zum Beispiel:
      • Facharztbriefe
      • Krankenhausberichte
      • Kurschlussgutachten
      • Röntgenbefunde

    Hinweis: Ärztliche Bescheinigungen, die nur die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus.

    Voraussetzungen

    Ihre bereits festgestellte Behinderung hat sich verschlimmert oder zu Ihrer bereits bestehenden Behinderung ist ein neues Leiden hinzugekommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

    • § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise

    Rechtsbehelf

    keine

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Neufeststellung der Behinderung schriftlich oder persönlich bei dem für Sie zuständigen Versorgungsamt beantragen. Das Formular erhalten Sie dort oder im Internet. Dort können Sie auch eine Ausfüllhilfe und ein Merkblatt herunterladen.

    Tipp: Füllen Sie den Antrag möglichst vollständig und gut leserlich aus. Das Landratsamt, die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die Fürsorgestelle für Kriegsopfer oder das Integrationsamt helfen Ihnen bei der Antragstellung. Treten nach Antragstellung besondere Umstände (beispielsweise Kündigung) ein, sollten Sie diese dem Landratsamt unverzüglich mitteilen.

    Das Amt wertet die von Ihnen vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus, zieht bei Bedarf auch weitere Befunde von Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten bei, wenn Sie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht im Antragsformular unterschrieben haben.

    Danach erhalten Sie vom Landratsamt einen Neufeststellungsbescheid - auch, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt. Der Feststellungsbescheid enthält

    • die einzelnen Behinderungen,
    • den Grad der Behinderung (GdB) und
    • die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen).

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweis: Soweit Ihnen Kosten für die eingereichten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen entstehen, kann die Behörde keine Erstattung der Kosten garantieren.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en