Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten Übernahme

    Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten beantragen

    Hinweise für Ulm

    Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch der Eltern die Ehrenpatenschaft für das siebente Kind einer Familie. Haben Sie den Antrag nicht für das siebte Kind gestellt, können Sie die Patenschaft auch für ein später geborenes Kind beantragen.

    Sie hat in erster Linie symbolischen Charakter und ist mit der Taufpatenschaft nicht zu vergleichen. Der Bundespräsident bringt mit der Übernahme der Ehrenpatenschaft die besondere fürsorgende Verpflichtung des Staates für kinderreiche Familien zum Ausdruck. Das Patenkind erhält eine Patenschaftsurkunde und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel ein Geldgeschenk.

    Beschreibung

    Hinweise für Ulm

    Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch der Eltern die Ehrenpatenschaft für das siebente Kind einer Familie. Haben Sie den Antrag nicht für das siebte Kind gestellt, können Sie die Patenschaft auch für ein später geborenes Kind beantragen.

    Sie hat in erster Linie symbolischen Charakter und ist mit der Taufpatenschaft nicht zu vergleichen. Der Bundespräsident bringt mit der Übernahme der Ehrenpatenschaft die besondere fürsorgende Verpflichtung des Staates für kinderreiche Familien zum Ausdruck. Das Patenkind erhält eine Patenschaftsurkunde und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel ein Geldgeschenk.

    Bei Mehrlingsgeburten übernimmt er die Ehrenpatenschaft für alle Kinder, die gemeinsam mit dem siebenten Kind zur Welt gekommen sind.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Standesamt (Standesamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1

    89073 Ulm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 731 161 3358

    Fax: +49 731 161 1667

    E-Mail: standesamt@ulm.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Ulm

    • Familienstammbuch
    • Geburtsurkunden der Kinder

    Voraussetzungen

    Hinweise für Ulm

    • Das Patenkind muss Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein.
    • Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder zur Familie zählen, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Ulm

    keine

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Ulm

    Die Ehrenpatenschaft müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag steht Ihnen auf den Internetseiten des Bundespräsidialamtes zur Verfügung. Der Bundespräsident stellt nach Prüfung der Voraussetzungen eine Urkunde über die Annahme der Ehrenpatenschaft aus. Diese wird den Eltern, zusammen mit dem Patengeschenk, von einem Repräsentanten Ihrer Gemeinde/Stadt ausgehändigt.

    Fristen

    Hinweise für Ulm

    Innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes

    Dies gilt nicht, wenn Ihnen nicht bekannt gewesen ist, dass Sie die Ehrenpatenschaft für Ihr Kind beantragen können. Dann können Sie die Ehrenpatenschaft mit Begründung beantragen, bis das Kind drei Jahre alt wird.

    Kosten

    Hinweise für Ulm

    keine

    Bei der Registrierung eines neugeborenen Kindes in Ulm prüft das Standesamt, ob es sich um das siebte Kind handelt. Im Falle eines Anspruches auf die Ehrenpartnerschaft, erhalten die Eltern das Antragsformular zugesendet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Ulm

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en