Verwendung pyrotechnischer Effekte auf Tourneen anzeigen
Beschreibung
Wenn Sie auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besucherinnen und Besuchern verwenden wollen, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
HauptamtHauptamt
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 28
88475 Schwendi
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Mi geschlossen Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Für Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, T2, P2 und pyrotechnische Sätze der Kategorie S2:
- gültige Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 7 SprengG) oder
- gültiger Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 20 SprengG)
Hinweis: Die Anzeige ist auch erforderlich für Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen der Kateogorien F1, F2, T1, P1 und pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1.
Voraussetzungen
Eine schriftliche Anzeige ist notwendig, wenn Sie
- pyrotechnische Effekte außerhalb der Räume Ihrer Niederlassung verwenden wollen oder
- keine Niederlassung haben und pyrotechnische Effekte auf Tourneen einsetzen wollen.
Handlungsgrundlage(n)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- § 23 Absatz 7
Rechtsbehelf
keiner
Verfahrensablauf
Je nach Angebot der zuständigen Stelle kann Ihnen ein Formular oder ein Online-Prozess zur Verfügug gestellt werden. Sofern die Behörde kein Formular verlangt, könnten Sie die Anzeige auch formlos erstatten.
Fristen
Mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin.
Bearbeitungsdauer
Die voraussichtliche Bearbeitungsdauer können Sie bei Ihrer zuständigen Behörde erfragen.
Kosten
Es gelten die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg