• Aidlingen (Landkreis Böblingen, Baden-Württemberg)
Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

Verwendung pyrotechnischer Effekte auf Tourneen anzeigen

Sie wollen auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besucherinnen und Besuchern verwenden? Dann müssen Sie das der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

Beschreibung

Sie wollen auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besucherinnen und Besuchern verwenden? Dann müssen Sie das der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

Ansprechpartner

Gemeinde Aidlingen (Gemeinde Aidlingen)

Adresse

Lieferanschrift

Hauptstr. 6

71134 Aidlingen

Hausanschrift

Hauptstr. 6

71134 Aidlingen

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Di 08:30 - 12:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Mi 08:30 - 12:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Do 08:30 - 12:00 sowie nach Vereinbarung und 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Fr 08:30 - 12:00 Uhr sowie nach Vereinbarung

Kontakt

Telefon Festnetz: +4970341250

Fax: +497034125150

E-Mail: poststelle@aidlingen.de

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

Für Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, T2, P2 und pyrotechnische Sätze der Kategorie S2:

Hinweis: Die Anzeige ist auch erforderlich für Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen der Kateogorien F1, F2, T1, P1 und pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1.

Voraussetzungen

Eine schriftliche Anzeige ist notwendig, wenn Sie

  • pyrotechnische Effekte außerhalb der Räume Ihrer Niederlassung verwenden wollen oder
  • keine Niederlassung haben und pyrotechnische Effekte auf Tourneen einsetzen wollen.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

keiner

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich hinsichtlich des erforderlichen Formulars für die "Anzeige für das Verwenden pyrotechnischer Effekte auf Tourneen" an die für Sie zuständige Behörde. Sofern die Behörde kein Formular verlangt, könnten Sie die Anzeige auch formlos erstatten.

Fristen

mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin

Bearbeitungsdauer

Die voraussichtliche Bearbeitungsdauer können Sie bei Ihrer zuständigen Behörde erfragen.

Kosten

je nach örtlicher Satzung Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung zum Sprengstoffrecht: gegebenenfalls Gebühren für den Verwaltungsaufwand

Hinweise (Besonderheiten)

keine

Gültigkeitsgebiet

Baden-Württemberg

Version

Technisch geändert am 30.01.2025

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de