Ausschlagung der Erbschaft Beglaubigung

    Ausschlagung der Erbschaft erklären

    Wenn Sie Erbin oder Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben.

    Beschreibung

    Wenn Sie Erbin oder Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben.

    Informieren Sie sich, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind.

    Achtung: Beachten Sie, dass Sie mit dem Nachlass auch die Schulden der Erblasserin oder des Erblassers übernehmen. Sie haften dabei grundsätzlich nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit Ihrem eigenen Privatvermögen (Erbenhaftung).

    Haben Sie sich entschlossen, die Erbschaft nicht anzunehmen, müssen Sie normalerweise die Ausschlagung der Erbschaft erklären.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Kirchheim unter Teck (Amtsgericht Kirchheim unter Teck)

    Adresse

    Hausanschrift

    Alleenstraße 86

    73230 Kirchheim unter Teck

    Postfachadresse

    Postfach 1152

    73219 Kirchheim unter Teck

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07021/9748-0

    Fax: 07021/9748-35 oder -20

    E-Mail: poststelle@agkirchheimteck.justiz.bwl.de

    De-Mail: ag-kirchheim@egvp.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Sie möchten eine Erbschaft ausschlagen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

    Verfahrensablauf

    Sie haben zwei Möglichkeiten für die Erklärung der Ausschlagung:

    • Sie gehen persönlich zum Nachlassgericht und lassen Ihre Erklärung schriftlich aufnehmen oder
    • Sie gehen zu einer Notarin oder einem Notar für eine öffentliche Beglaubigung Ihrer Erklärung.

    Achtung: Ein bloßer Brief an das zuständige Nachlassgericht genügt nicht.

    Fristen

    Sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbschaft und dem Grund, warum Sie Erbin oder Erbe geworden sind, beispielsweise aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund Testaments.

    Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbin oder Erbe berufen, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekanntgegeben hat.

    Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Monate, wenn die Erblasserin oder der Erblasser den letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn Sie als Erbin oder Erbe sich bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben.

    Kosten

    Die Kosten sind abhängig vom Einzelfall und werden von vielen Faktoren beeinflusst. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de