Liegenschaftskataster Eintragung

    Gebäudeaufnahme

    Hinweise für Schwäbisch Hall

    Wenn Sie ein Gebäude errichtet haben, müssen Sie dies der zuständigen Vermessungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, anzeigen.

    Beschreibung

    Hinweise für Schwäbisch Hall

    Wenn Sie ein Gebäude errichtet haben, müssen Sie dies der zuständigen Vermessungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, anzeigen.

    Die Anzeige ist gesetzlich vorgeschrieben, damit die Gebäude im Liegenschaftskataster dokumentiert werden können. Die sogenannte Gebäudeaufnahme muss nach jedem Neu-, An- oder Umbau erfolgen.

    Wird kein Antrag gestellt, werden eingetretene bauliche Veränderungen von Amts wegen erfasst und zur Aktualisierung in das Liegenschaftskataster übernommen, damit die Angaben im Liegenschaftskataster wieder auf dem tatsächlichen Stand sind. Die Gebäudeaufnahme von Amts wegen kann auch noch geraume Zeit – manchmal sogar Jahre – nach der Errichtung oder dem Umbau eines Gebäudes erfolgen.

     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    33 - Amt für Flurneuordnung und Vermessung (33 - Amt für Flurneuordnung und Vermessung)

    Adresse

    Hausanschrift

    Karl-Kurz-Str. 44

    74523 Schwäbisch Hall

    Hausanschrift

    In den Kistenwiesen 2/1

    74564 Crailsheim

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Außenstelle Crailsheim) Mo 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0791 755 5500

    Telefon Festnetz: 07951 492 5431

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schwäbisch Hall

    Falls Sie Pläne (Lageplan, Baugesuch) vorliegen haben, können Sie diese vorlegen.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Schwäbisch Hall

    Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind verpflichtet, der zuständigen unteren Vermessungsbehörde anzuzeigen, wenn ein Gebäude errichtet, in seiner Grundfläche oder Nutzung geändert oder abgebrochen worden ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen einen Verwaltungsakt kann Widerspruch eingelegt werden.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Schwäbisch Hall

    Sie müssen bei der zuständigen Stelle eine formlose Anzeige machen, damit das Gebäude zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters aufgenommen wird. Hierfür müssen Sie der zuständigen Behörde die Fertigstellung des Bauvorhabens sowie die Höhe der Baukosten mitteilen. Diese Anzeige kann schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.

    Hinweis: Auf die Anzeige kann verzichtet werden, wenn Sie einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Durchführung der notwendigen Vermessungsaufgaben beauftragen.

    Fristen

    Anzeige nach Errichtung

    Kosten

    Hinweise für Schwäbisch Hall

    Die Höhe der Gebühr ist abhängig von den Baukosten des Gebäudes. Näheres können Sie dem Gebührenverzeichnis entnehmen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en