Vorgesehen zum Löschen - Bestattung Durchführung Erdbestattung

    Erdbestattung - Beerdigung beauftragen

    Die Erdbestattung ist die Bestattung Verstorbener in einem Sarg in einer Grabstätte.

    Beschreibung

    Die Erdbestattung ist die Bestattung Verstorbener in einem Sarg in einer Grabstätte.

    Der Verstorbene wird in der Regel in einem Sarg in einem Reihen- oder Wahlgrab auf dem Friedhof beigesetzt.

    Grundsätzlich dürfen für die Erdbestattung nur Holzsärge verwendet werden. Auch andere, dem Holz gleichwertige Materialien, die eine würdige und pietätvolle Gestaltung der Särge gewährleisten und die Funktionen des Holzsargs gleichwertig erfüllen, können von der Gemeinde zugelassen sein.

    Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, die Gebühren und weitere Details, z.B. zur Grabpflege, stehen in der Satzung der jeweiligen Friedhofsverwaltung.

    Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ist der Wille des Verstorbenen nicht zu ermitteln, entscheidet der für die Bestattung verantwortliche Angehörige.

    Für Verstorbene ohne Hinterbliebene wird eine ortsübliche Bestattung durch die Gemeinde veranlasst.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Orsingen-Nenzingen (Gemeinde Orsingen-Nenzingen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stockacher Straße 2

    78359 Orsingen-Nenzingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:30 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07771/9341-0

    Fax: 07771/9341-41

    E-Mail: gemeinde@orsingen-nenzingen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Todesbescheinigung
    • Leichenpass für Verstorbene, die aus einem Gebiet außerhalb Baden-Württemberg überführt werden bzw. eine Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt (s.o.)

    Voraussetzungen

    • Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung liegt vor,
    • die Standesbeamtin bzw. der Standesbeamte des Sterbeortes hat auf der Todesbescheinigung vermerkt, dass der Sterbefall im Sterberegister eingetragen ist ,
    • die Todesart ist nicht oder nicht mehr ungeklärt beziehungsweise die Freigabe der verstorbenen Person ist durch die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht erfolgt,
    • der Leichenpass liegt vor (nur erforderlich für Verstorbene, die aus einem Gebiet außerhalb Baden-Württemberg überführt werden )
      Hinweis: Da nicht in allen Bundesländern von Deutschland Leichenpässe ausgestellt werden, genügt auch eine nach den Vorschriften dieses anderen Landes ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bestattungsgesetz:

    • § 34 Zulässigkeit der Erdbestattung
    • § 36 Frühester Bestattungszeitpunkt
    • § 37 Bestattungs- und Beförderungsfrist

    Bestattungsverordnung:

    • § 14 Sargbestattung

    Rechtsbehelf

    Für die Beauftragung einer Erdbestattung gibt es keinen Rechtsbehelf.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen eventuell bei der Friedhofsverwaltung ein Grabnutzungsrecht beantragen.

    Fristen

    Verstorbene dürfen bestattet werden, wenn durch ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit des Scheintods ausgeschlossen ist.

    Verstorbene, die nicht in Leichenhallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind, müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden (Beginn der Leichenüberführung). Die Ortspolizeibehörde (Gemeinde-/Stadtverwaltung) kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Sie kann aus gesundheitlichen Gründen anordnen, dass Verstorbene früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen sind.

    Bearbeitungsdauer

    Siehe zum Punkt Fristen. Im Übrigen kann die Bearbeitungsdauer variieren.

    Kosten

    Die Gebühren sind in der jeweiligen Friedhofssatzung geregelt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en