Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme
    99089150261000

    Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen

    Als Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht müssen Sie im besonderen Maße mit Behörden zusammenarbeiten.

    Beschreibung

    Als Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht müssen Sie im besonderen Maße mit Behörden zusammenarbeiten.

    In bestimmten Fällen müssen Sie der zuständigen Behörde unentgeltlich

    • Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen oder
    • Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.

    Die Unterlagen können Sie wie folgt vorlegen:

    • im Original
    • in Form von Kopien in digitaler Form auf elektronischem Wege
    • auf einem digitalen Speichermedium

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium TübingenRegierungspräsidium Tübingen

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Straße 20

    72072 Tübingen

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    Postfachadresse

    Postfach 26 66

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    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07071 757-0

    Fax: 07071 757-3190

    E-Mail: poststelle@rpt.bwl.de

    De-Mail: poststelle.rpt@im.bwl.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Je nach Anforderung durch die Aufsichtsbehörde
    • Bei Fragen erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

    Voraussetzungen

    keine

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    • Sie erhalten eine Aufforderung zur Abgabe von Auskünften über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen und/oder zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen.
    • Sie reichen die angeforderten Nachweise bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
    • Die Aufsichtsbehörde prüft die Auskünfte und Unterlagen.
    • Sie erhalten eine Mitteilung nach Abschluss der Prüfung.

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 13.11.2025

    Sprachversion

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    Sprache: de

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    Sprache: en