Mitteilung über Bestellung, Änderung der Aufgaben oder Befugnisse oder Ausscheiden eines Strahlenschutzbeauftragten Entgegennahme

    Bestellung, Änderung der Aufgaben oder Abberufung eines Strahlenschutzbeauftragten mitteilen

    Wenn Sie als strahlenschutzverantwortliche Person eine Person zum oder zur Strahlenschutzbeauftragten bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde schnellstmöglich mitteilen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als strahlenschutzverantwortliche Person eine Person zum oder zur Strahlenschutzbeauftragten bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde schnellstmöglich mitteilen.

    In der Bestellung müssen Sie zudem die Aufgaben und Befugnisse der oder des Strahlenschutzbeauftragten sowie den innerbetrieblichen Entscheidungsbereich angeben.

    Sie müssen der zuständigen Behörde auch schnellstmöglich mitteilen, wenn

    • sich Aufgaben oder Befugnissen der oder des Strahlenschutzbeauftragten ändern oder
    • die oder der Strahlenschutzbeauftragte ausscheidet oder Sie diese Person abberufen und eine andere Person zur oder zum Strahlenschutzbeauftragten bestellen.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Karlsruhe (Regierungspräsidium Karlsruhe)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlossplatz 1-3

    76131 Karlsruhe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0721/926-0

    Fax: 0721/926-6211

    E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de

    De-Mail: poststelle.rpk@im.bwl.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie der Fachkundebescheinigung gemäß § 74 Absatz 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) in Verbindung mit § 47 Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) einschließlich des Nachweises der letzten Aktualisierung
    • Kopie des Bestellungsschreibens beziehungsweise des Schreibens zur Abberufung oder zum Ausscheiden der oder des Strahlenschutzbeauftragten
    • Kopie der gültigen Approbationsurkunde bei einer ärztlich approbierten Person
    • aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart OB) bei Bestellung und Änderung der Aufgaben oder Befugnisse eines/einer Strahlenschutzbeauftragten

    Voraussetzungen

    Für die Person, die die Aufgaben der oder des Strahlenschutzbeauftragten wahrnimmt,

    • dürfen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen und
    • muss die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):

    • § 70 Absatz 4 Strahlenschutzbeauftragter

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Sie können die Mitteilung elektronisch oder schriftlich erledigen.

    Fristen

    Schnellstmöglich nach der Bestellung, der Änderung der Aufgaben oder Befugnisse, der Abberufung oder des Ausscheidens eines/einer Strahlenschutzbeauftragten

    Kosten

    in der Jahresgebühr für die Überwachung durch das zuständige Regierungspräsidium berücksichtigt

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für die schriftliche Mitteilung.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2025 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en