• Achstetten (Landkreis Biberach, Baden-Württemberg)
Mitteilung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen Entgegennahme

Angaben zur Person mitteilen, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt

Bei Ihnen ist der Strahlenschutzverantwortliche eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft und das vertretungsberechtigte Organ besteht, wie bei Gemeinschaftspraxen, aus mehreren Mitgliedern oder es sind, wie bei sonstigen Personenvereinigungen, mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden.

Beschreibung

Bei Ihnen ist der Strahlenschutzverantwortliche eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft und das vertretungsberechtigte Organ besteht, wie bei Gemeinschaftspraxen, aus mehreren Mitgliedern oder es sind, wie bei sonstigen Personenvereinigungen, mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden.

Dann müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.

Sie müssen der zuständigen Behörde außerdem mitteilen, wenn sich diese Zuordnung ändert.

Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt jedoch bestehen.

Ansprechpartner

Regierungspräsidium Tübingen (Regierungspräsidium Tübingen)

Adresse

Hausanschrift

Konrad-Adenauer-Straße 20

72072 Tübingen

Postfachadresse

Postfach 26 66

72016 Tübingen

Kontakt

Telefon Festnetz: 07071 757-0

Fax: 07071 757-3190

E-Mail: poststelle@rpt.bwl.de

De-Mail: poststelle.rpt@im.bwl.de-mail.de

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • aktuelles Führungszeugnis (Belegart OB)
  • bei einer ärztlich approbierten Person Kopie der gültigen Approbationsurkunde
  • aktueller Auszug aus dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister oder einem sonstigen Register

Voraussetzungen

  • Der Strahlenschutzverantwortliche ist eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft.
  • Für die Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, dürfen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen.

Rechtsgrundlage(n)

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):

  • § 69 Absatz 2 Strahlenschutzverantwortlicher

Rechtsbehelf

kein

Verfahrensablauf

Sie können die Mitteilung elektronisch oder schriftlich erledigen.

Fristen

keine

Kosten

in der Jahresgebühr für die Überwachung durch das zuständige Regierungspräsidium berücksichtigt

Hinweise (Besonderheiten)

Gültigkeitsgebiet

Baden-Württemberg

Version

Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

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Sprache: en